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Art. 3 · Bereiche mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Wetzikon · S. 6 · Original-PDF
1. Für die im Plan gekennzeichneten Bereiche ist ein Gestaltungsplan aufzustellen.
2. Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt werden. 3. Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche und architektonische Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für die Gestaltung des öffentlich zugänglichen Raumes, von Plätzen, Pärken und anderen Freiräumen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.