← BZO Wetzikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 19 · Grundsätze und Abweichungen

BZO Wetzikon · S. 16 · Original-PDF

1. Bauten, Anlagen, Umschwung sowie Sonnenkollektoren und andere alternative Energiesysteme sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der jeweilige ortstypische Gebietscharakter gewahrt und gepflegt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesamtwirkung wird insbesondere nachfolgenden Kriterien beurteilt:

a)Kubische Erscheinung (Lage, Form, äussere Abmessungen)

b)Fassaden (Gliederung, Struktur, Materialien)

c)Fenster, Türen (Gliederung, Gestaltung, Proportionen, Sprossenteilung)

d)Dächer (Art und Neigung, Firstrichtung, Vorsprünge, Durchbrüche, Materialien)

e)Materialien und Farbe

f)Umgebung und Hofraum (Raumbildung, Höhenlage der Gebäude, Einfriedung, Gestaltung, Bepflanzung)

g)Strassenraum (Hauszugang, Vorplatz, Vorgarten, Brunnenanlage) 2. Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften können bewilligt werden, wenn dadurch eine architektonisch besonders gute Lösung erzielt wird. Dies gilt auch bei zeitgenössischen Neubauten, soweit es sich nicht um Ersatzbauten gemäss Art. 21 BZO handelt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.