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Art. 13 · Nutzweise

BZO Wetzikon · S. 12 · Original-PDF

1. In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe zulässig. In der Industriezone sind mässig und stark störende Betriebe zulässig. 2. Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. Hotels sind nur in der Gewerbezone zulässig. 3. Für verkehrsintensive Einrichtungen, Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen gilt:

a)Verkaufsgeschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs sind nur bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1'000 m2 zulässig.

b)Verkaufsflächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinneren.

12 Suter • von Känel • Wild • AG Wetzikon, Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung

c)Für verkehrsintensive Einrichtungen ist ein Mobilitätskonzept zu erstellen, das den Nachweis über die Verträglichkeit der zusätzlichen Verkehrsbelastung für das Strassennetz, die angrenzenden Quartiere und die Umwelt sowie die ausreichende Erschliessung mit dem ÖV erbringt. 4. In den Industriezonen sind für vorübergehend angestellte betriebszugehörige Personen im Rahmen der geltenden Bauvorschriften provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig.

Zonen BestimmungenGewerbe- zone GIndustriezonen IA IB IC
Baumassenziffer max. (m3/m2)4.08.05.05.0
Gebäudehöhe max. (m) - bei Schrägdächern oder Flach- dächern mit Attikageschoss - bei Flachdächern ohne Attika- geschoss12.020.014.09.0
13.522.015.510.5
Gesamthöhe max. (m) - bei Schrägdächern oder Flach- dächern mit Attikageschoss - bei Flachdächern ohne Attika- geschoss17.025.019.014.0
13.522.015.510.5
Grundabstand min. (m)5.05.0 3)

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.