Art. 2 · Für die Waldabstandslinien gelten die Ergänzungspläne Nrn. 4.1–4.9 im Massstab …
BZO Weisslingen · S. 4 · Original-PDF
2 Für die Waldabstandslinien gelten die Ergänzungspläne Nrn. 4.1–4.9 im Massstab 1:500. Für die Kern- und Zentrumszonen gelten die folgenden Ergänzungspläne Nrn. 1.1–1.6, Massstab 1:1000: — Weisslingen (Kernzonen Chlupf und Berg sowie Zentrumszone Z2.5) — Theilingen — Lendikon — Dettenried — Neschwil — Schwändi
1LS 700.1 Bau- und Zonenordnung 2 Bestehende Bauten können ungeachtet allfälliger Abstandsunterschreitungen umgebaut oder unter Beibehaltung der Masse und des Erscheinungsbildes ersetzt werden. 2 In Dachgeschossen sind folgende Dachaufbauten als Belichtungsmöglichkeiten zulässig: — Giebellukarnen — Schleppgauben — Ochsaugen Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nur erlaubt, wenn sie überdeckt sind. Giebellukarnen und Schleppgauben unterliegen folgenden Bestimmungen: — Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3, im Ortsteil Neschwil höchstens 1/4 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.50 m betragen. — Im Ortsteil Neschwil darf bei Giebellukarnen die Frontfläche im Maximum 2 m2 pro Lukarne messen, bei Schleppgauben gilt eine Konstruktionshöhe von max. 1.2 m. Dachaufbauten sind in Art, Lage, Grösse und Proportion und Material auf die Struktur des Daches und der Fassade abzustimmen. Der Eindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben. 2. Zentrumszonen Nutzweise In den Zentrumszonen sind Wohnungen sowie höchstens mässig störendes Gewerbe wie Werkstätten, Büros, Praxen, Läden usw. zulässig. In der Zentrumszone Z4.0 dürfen Gebäude und Gebäudeteile für Wohnungen höchstens eine Baumassenziffer von 2.5 m3/m2 beanspruchen. Dachgestaltung In der Zentrumszone Z2.5 sind für Hauptgebäude nur Schrägdächer zugelassen. 2 Von der anrechenbaren Gebäudefläche dürfen maximal 25 m2 über den Baubereich hinausragen, wenn der betreffende Gebäudeteil den Grundabstand der Wohnzone W 1.7 einhält und im architektonischen Ausdruck dem Hauptgebäude entspricht. Höhe und Dachform 2 Die Baumassenziffer darf um maximal 1.0 m3/m2 erhöht werden, sofern die Mehrausnützung dauernd gewerblich genutzte Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft. 2 Es gelten folgende Grundmasse: — Überbauungsziffer max. 5 % — Gesamthöhe max. 5.00 m III. Weitere Feststellungen Aussichtsschutz 2 Als Begrenzung gilt eine 1.00 m über dem Längsprofil der Strasse oder Wegstrecke liegende horizontale Sichtebene.
3Geändert mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2023
4Geändert mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2023 Bau- und Zonenordnung 2 Diese Regelung findet für ausschliesslich gewerblich genutzte Bauten in den Zentrumszonen und in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung nur beim Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen Anwendung. 2 Die Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass sie höchstens die Hälfte der Länge der projizierten Fassadenlinie, einschliesslich bis zum Terrain reichender vorspringender und unbedeutend rückspringender Gebäudeteile, betreffen. Geschlossene Bauweise In allen Bauzonen ist die geschlossene Bauweise gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder die Bauten gleichzeitig erstellt werden. Die Gesamtlänge darf die höchstzulässige Gebäudelänge der jeweiligen Zone nicht überschreiten. Umgebungsgestaltung 2 Bei Wohnnutzung entspricht die Mindestanzahl Veloabstellplätze der Mindestanzahl Abstellplätze für Motorwagen. Bei anderen Nutzungen ist die Anzahl Abstellplätze sinngemäss und auf die Nutzung abgestimmt festzulegen. Die erforderlichen Abstellplätze für Velos sind in der Regel auf dem Grundstück selbst zu erstellen. Die Abstellplätze für Velos müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Spiel- und Ruheflächen Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind im Freien an geeigneter Lage mindestens 20% der zum Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche zweckmässig als Spielplätze oder Ruhefläche gemäss § 248 PBG auszugestalten und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Abstellräume Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen ab 5 Wohnungen sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen. Kehricht- und Grüngutcontainer Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind die baulichen Voraussetzungen für eine Trennung und Lagerung des Kehrichts und Grüngutes zu schaffen. V. Mehrwertausgleich Mehrwertabgabe6
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.