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Art. 1 · Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen …

BZO Weisslingen · S. 4 · Original-PDF

1 Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht verbindlich. 1. Kernzonen Zweck Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung und sorgfältige Weiterentwicklung des Ortskerns und der Weiler in ihrer gewachsenen Struktur. Nutzweise In den Kernzonen sind Wohnungen sowie höchstens mässig störendes Gewerbe wie Werkstätten, Büros, Praxen, Läden usw. zulässig.

2SR 211.432.2 Bau- und Zonenordnung 1 Jedes Bauvorhaben hat sich gut der bestehenden Umgebung anzupassen. Insbesondere müssen durch Stellung und kubische Gestaltung der Bauten sowie durch Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgestaltung Massstab und Gliederung der Zonen gewahrt werden. 1 Neue Hauptgebäude sind nur mit ortsüblichen Schrägdächern zulässig, welche mit den benachbarten Altbauten in Dachform und Neigung harmonieren. Die Dachneigung darf in der Regel 35° alter Teilung nicht unterschreiten. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig. Die Schrägdächer sind mit Ziegeln ortsüblicher Farbe und Form einzudecken. Giebel- und traufseitige Dachvorsprünge sollen bezüglich Mass und konstruktiver Ausbildung herkömmlich gestaltet sein. 1 Die im Kernzonenplan rot eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Grundfläche, kubischer Gestaltung und wesentlicher Elemente der Fassaden- und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. 1 Die für Hauptgebäude maximal überbaubare Fläche sowie Lage und Abstände der Gebäude ergeben sich aus den im Quartiererhaltungszonenplan bezeichneten Baubereichen. Bau- und Zonenordnung 1 Bei bestehenden Bauten dürfen die Fassadenhöhen für Dachsanierungen und dergleichen geringfügig erhöht werden. Bei Neubauten beträgt die Fassadenhöhe maximal 7.00 m. 1 In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung sind Wohnungen sowie höchstens mässig störendes Gewerbe wie Werkstätten, Büros, Praxen, Läden usw. zulässig. 1 4Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind die grossen Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zonen sowie die Mehrlängenzuschläge einzuhalten. 1 In der Erholungszone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für den Betrieb der jeweiligen Sport- oder Freizeitanlage erforderlich sind. 1 Von den im Zonenplan besonders bezeichneten Strassen- und Wegstrecken aus darf der freie Ausblick auf einen Drittel der Anstosslängen weder durch Bauten noch Einfriedigungen oder Pflanzen behindert werden. 1 In den Wohnzonen gilt der grosse Grundabstand für die am stärksten gegen Süden beziehungsweise Südwesten orientierte längere Gebäudeseite (Hauptfassade). Bei genauer Ost-/Westorientierung der längeren Gebäudeseite oder bei quadratischem Grundriss gilt der grosse Grundabstand für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen. Als Hauptfassade kann auch die talseits beziehungsweise zur Aussichtslage orientierte Fassade bezeichnet werden, auch wenn diese nicht die "längere" Fassade ist. 1 In den Wohnzonen sind bei Fassaden von mehr als 12.00 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/4 der Mehrlänge zu erhöhen. 1 Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV dürfen im Maximum 8 % der massgeblichen anrechenbaren Grundstücksfläche (Bauparzelle) belegen. 1 Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1.50 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einund Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 1 Terrainveränderungen sind in den natürlichen Terrainverlauf einzupassen. Stützmauern und Einfriedungen sind namentlich durch entsprechende Höhenversätze und Materialwahl auf den Strassenraum, Bau- und Zonenordnung 1 5Bei Einfamilienhäusern sind 2 Abstellplätze/Garagen, bei Mehrfamilienhäusern 1.5 Abstellplätze pro 80 m2 massgebliche Geschossfläche, jedoch mindestens 1 Parkplatz pro Wohnung zu schaffen. Die Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze gerechnet. Je ein Abstellplatz/Garage ist zu erstellen: — pro 50 m2 Ladenfläche — pro 70 m2 Büro- und Ausstellungsfläche — pro 1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.