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Art. 3

BZO Baureglement Weinfelden · S. 12 · Original-PDF

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4Die Länge einzelner offener Dacheinschnitte darf höchstens 1/ und gesamthaft höchstens 1/ der 5 3 jeweiligen Dachlänge betragen.

5Vereinzelte hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.80 m2 nicht übersteigen. Fassadengestaltung

1Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- und Schiebeläden zu verwenden.

3Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

PBG § 18, Baureglement

Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 13 Umgebungsgestaltung

Terrainveränderung

1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

2Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. Ausgenommen sind Hauseingänge und Garagenzufahrten.

3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind in der Regel zu begrünen.

4Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind standortgerechte Arten zu wählen. Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Sicht- und Schallschutzwände Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. PBG § 79, Terrainveränderung Bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358

PBG §§ 18, 78,Schutz des Ortsbildes

USG Art. 1 SIA Norm 491

PBG § 18, Baureglement

V. Weitere Bestimmungen

Erstellungs- und Betriebsvorschriften

Der Gemeinderat erlässt die Richtlinien für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen

der Gemeinde Weinfelden.

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

1Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.

2Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.

3Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.

4Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen. StrWG § 34, Gesteigerter Gemeingebrauch

Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 14 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

PBG § 6 Inkraftsetzung

Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 15 Anhang zum Baureglement Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 16 Inhalt A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.