Art. 6.4 · KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN
BZO Baureglement Wattwil · S. 22 · Original-PDF
6.4 KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN Art. 32 Mindestmasse
1Raumhöhe: Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:
–Aufenthaltsräume/Arbeitsräume mind. 2,2 m Bei nicht waagrechter Decke ist die vorgeschrie bene lichte Raumhöhe über mindestens 6,0 m2 der Bodenfläche pro Zimmer einzuhalten.
2Bodenfläche: Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafzimmern muss mindestens 8,0 m2 betragen.
3Fensterfläche: Das Rahmenlichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen, ausgenommen sind Kü chen, Badezimmer und WC U Treppenhäuser: Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste für Wohnungszugänge muss mindestens betragen:
–In Einfamilienhäusern 0,9 m
–In Zwei- und Mehrfamilienhäusern 1,2 m Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern und öf fentlichen Gebäuden sind mit Handläufen zu ver sehen.
5Brüstungen und Geländer und Brüstungen sind unfallverhindernd Geländer: zu gestalten, lichten Zwischenräume zwischen Geländerstäben dürfen 12,0 cm nicht übersteigen. Balkongeländer haben eine Höhe von mind. 1,0 m, Brüstungen von begehbaren Flachdächern eine Höhe von mind. 1,1 m aufzuweisen. Für Brüstun gen mit grosser Abschrankungstiefe kann der Ge meinderat geringere Höhen bewilligen.
6Abstellräume: Zu jeder Wohnung ist Abstellraum (Reduit, Keller oder Estrichteil) in der Grösse von 1/10 der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Ge schossfläche vorgeschrieben. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges gemeinsame Abstellräume, ins besondere für Kinderwagen und Vetos vorzusehen, deren Grösse 1/25 der anrechenbaren Wohngeschossfläche zu betragen hat. Art. 33 Besonnung, Belüftung und Belichtung, Schneeschutz
1Wohn- und Schlafräume müssen einwandfreie Besonnungsverhält nisse aufweisen. Ausschliesslich nord- oder nordostorientierte Woh nungen sind nicht gestattet.
2Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer, WC und Küchen dürfen innenlie gend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungsein richtungen aufweisen.
3Wohn- und Schlafräume dürfen nicht ausschliesslich über Dachflä chenfenster oder Licht^schächte belichtet werden. Für die Ermittlung der Fensterfläche nach Art. 32 Abs. 3 werden sie hälftig angerechnet.
4Auf Dächern und Bauten, bei denen abrutschender Schnee Perso nen, Tiere oderSachen gefährden könnte sind Schneefangvorrichtun gen anzubringen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.