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Art. 6.4 · KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN

BZO Baureglement Wattwil · S. 22 · Original-PDF

6.4 KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN Art. 32 Mindestmasse

1Raumhöhe: Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:

–Aufenthaltsräume/Arbeitsräume mind. 2,2 m Bei nicht waagrechter Decke ist die vorgeschrie­ bene lichte Raumhöhe über mindestens 6,0 m2 der Bodenfläche pro Zimmer einzuhalten.

2Bodenfläche: Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafzimmern muss mindestens 8,0 m2 betragen.

3Fensterfläche: Das Rahmenlichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen, ausgenommen sind Kü­ chen, Badezimmer und WC U Treppenhäuser: Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste für Wohnungszugänge muss mindestens betragen:

–In Einfamilienhäusern 0,9 m

–In Zwei- und Mehrfamilienhäusern 1,2 m Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern und öf­ fentlichen Gebäuden sind mit Handläufen zu ver­ sehen.

5Brüstungen und Geländer und Brüstungen sind unfallverhindernd Geländer: zu gestalten, lichten Zwischenräume zwischen Geländerstäben dürfen 12,0 cm nicht übersteigen. Balkongeländer haben eine Höhe von mind. 1,0 m, Brüstungen von begehbaren Flachdächern eine Höhe von mind. 1,1 m aufzuweisen. Für Brüstun­ gen mit grosser Abschrankungstiefe kann der Ge­ meinderat geringere Höhen bewilligen.

6Abstellräume: Zu jeder Wohnung ist Abstellraum (Reduit, Keller­ oder Estrichteil) in der Grösse von 1/10 der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Ge­ schossfläche vorgeschrieben. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges gemeinsame Abstellräume, ins­ besondere für Kinderwagen und Vetos vorzusehen, deren Grösse 1/25 der anrechenbaren Wohngeschossfläche zu betragen hat. Art. 33 Besonnung, Belüftung und Belichtung, Schneeschutz

1Wohn- und Schlafräume müssen einwandfreie Besonnungsverhält­ nisse aufweisen. Ausschliesslich nord- oder nordostorientierte Woh­ nungen sind nicht gestattet.

2Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer, WC und Küchen dürfen innenlie­ gend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungsein­ richtungen aufweisen.

3Wohn- und Schlafräume dürfen nicht ausschliesslich über Dachflä­ chenfenster oder Licht^schächte belichtet werden. Für die Ermittlung der Fensterfläche nach Art. 32 Abs. 3 werden sie hälftig angerechnet.

4Auf Dächern und Bauten, bei denen abrutschender Schnee Perso­ nen, Tiere oderSachen gefährden könnte sind Schneefangvorrichtun­ gen anzubringen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.