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Art. 6 · VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

BZO Baureglement Wattwil · S. 6 · Original-PDF

6 r ____________________________________________________ Art. 6 Erlass und Revision des Richtplanes

1Der Richtplan wird vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann je ­ dermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft und beantwortet diese. Er berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Der Plan wird dem Bau­ departement zur Kenntnisnahme unterbreitet.

2Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, kann der Richtplan geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung. Art. 7 Einsichtnahme Sämtliche Planungsmittel können unentgeltlich im Original auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

3ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zonenarten Abkürzungen Bauzonen Kernzone

4Vollgeschosse K4 Kernzone

3Vollgeschosse K3 Kernzone

2Vollgeschosse K2 Wohnzone

4Vollgeschosse W4 Wohnzone

3Vollgeschosse W3 Wohnzone

2Vollgeschosse W2 W2-A Wohnzone

2Vollgeschosse Talgebiet W2-B Wohnzone

2Vollgeschosse Hanglage Wohn-Gewerbe-Zone

4Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone

3Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbe-Zone

2Vollgeschosse WG2 Industriezone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.