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Art. 5 · BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE

BZO Baureglement Wattwil · S. 25 · Original-PDF

5 BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE Art. 34 Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

1Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten lElektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Ab­ wasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.] zu informieren.

2Beider Ausführung von Bauarbeiten IHoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nach­ barschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepass­ te Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeits­ verfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.

3Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installie­ ren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen. Art. 35 Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen

1Der gesteigerte Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen von Maschinen, Bauinstallationen, La­ gerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. ist nur mit Bewilli­ gung der zuständigen Behörde gestattet und richtet sich nach Art. 17 ff. StrG. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdien­ liche Einfriedung der Baustelle verlangen. Aufbrüche sind frühzeitig zu melden. Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vor­ richtungen (Verschalungen usw.] anzubringen.

3Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Be­ ton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehka­ bel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. U Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind vom Bau­ herrn oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu versetzen. Nötige Än­ derungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung - auf Kosten des Bauherrn - erfolgen. Art. 36 Bezug von Bauten Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resul­ tat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach Art. 101 ff. VRP auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden. __________________________________________________ r . Art. 37 Baukontrolle

1Dem Gemeinderat bzw. den zuständigen Baukontrollorganen sind rechtzeitig mit den Meldekarten, die mit der Baubewilligung zugestellt werden, unaufgefordert folgende Anzeigen zu machen:

–Nach Erstellung des Schnurgerüstes;

–Bei Zivilschutzbauten vor dem Betonieren von Böden, Wände und Decken;

–Nach Erstellung der Abwasseranlagen (vordem Eindecken);

–Die Kaminanlage im Rohbau und nach Fertigstellung;

–Die Isolation vor Zuschalung oder Zumauern der Wände und Decken;

–Nach vollendetem Rohbau des Gebäudes, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten;

–Die wärmetechnischen Anlagen nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme;

–Nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.

2Die Baukontrolle durch den Gemeinderat oder die von ihm beauf­ tragten Organe hat (mit Ausnahme der Schlusskontrolle] innert 3 A r­ beitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn, bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Ó VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. 38 Bewilligungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.