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Art. 33 · Künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtung

BZO Baureglement Wattwil · S. 33 · Original-PDF

33 U Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:

a)Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung: rot]: Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben Vorbehalten. Das Erstellen von Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen ist untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen.

b)Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung; blau): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Massnahmen, die darüber hinausge-hen, wie Umbauten, Er­ weiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getrof­ fen werden.

c)Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung; gelb): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, Um­ bauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Sensible Objekte* sind nur zulässig, wenn die notwendigen Objekt­ schutzmassnahmen getroffen werden. Für die übrigen Objekte gilt die « Wegleitung - Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» der VKF als Empfehlung. * Objekte mit grossen dl Gefahrengebiet 4 (Restgefahr; gelb/weiss): Für sensible Menschenansammlungen, Objekte* sind spezielle Massnahmen zu prüfen. hohen Sachwerten oder hohem g Die punktuelle Gefahrenabklärung und der Nachweis zur Folgeschadenpotenzial Einhaltung der Sicherheitserfordernisse sind durch den Bau­ gesuchsteller auf eigene Kosten zu erbringen.

6Bei Bauvorhaben ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters sind die vorhandenen Gefahrenhinweise zu beachten (Ereigniskataster, Ge­ fahrenhinweise, Schäden, etc.). Weisen diese auf eine Gefährdung hin, ist diese im Rahmen des Baubewitligungsverfahrens durch Einzelver­ fügung festzustellen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutz­ massnahmen bleibt Vorbehalten.

7SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 63 Gebühren und Auslagen

1Für die Behandlung des Baugesuches und die baupolizeilichen Leis­ tungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücken usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grun­ des sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührenreglementes zu entrichten.

2Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungs­ plänen, von Modellen und für allfällige Gutachten sind durch die Grund­ eigentümer ganz oder teilweise zu tragen. Die Kostenverteilung regelt der Gemeinderat durch Verfügung oder Vereinbarung. Art. UU Inkrafttreten

1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantona­ le Baudepartement in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erstinstanzlich erledigten Baugesuche unter­ liegen diesem Reglement.

2Mit Inkrafttreten dieses Bauregtementes und des Zonenplanes wer­ den jene vom 8. Juli 1981 samt seitherigen Änderungen aufgehoben.

3Mit Inkrafttreten dieses Bauregtementes wird das Baureglement Krinau vom 14. August 2003 samt seitherigen Änderungen aufgehoben. Vom Gemeinderat erlassen am: 16. Dezember 2014 Für den Gemeinderat Der Gemeindepräsident: ~ ' ( sig. Ätois Gynzenreiner Öffentliche Auflage Mit Ermächtigung Der Gemeinderatsschreiber: sig. Urs Bachman vom: 16.02.2015 bis:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.