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Art. 12 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 17 · Original-PDF

1Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen:

–Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze (AP)

–Mehrfamilienhäuser: 1 Abstellplatz pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 AP pro Wohnung. Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt die Bewilligungsbehörde die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung.

2Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 3 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.

3Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.