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Art. 45 · Geschützte Archäologische Fundstellen

BZO Zonenreglement Wangen bei Olten · S. 20 · Original-PDF

Durch die Kulturdenkmälerverordnung vom 19.12.1995 werden die archäologischen Funde und die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt (§ 5). Vor Erteilen der Baubewilligung sind der Kantonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf Geschützte Archäologische Fundstellen und deren Umgebung beziehen (§ 17).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.