Art. 42 · Kommunales Vorranggebiet
BZO Zonenreglement Wangen bei Olten · S. 19 · Original-PDF
Natur und Landschaft VNL
1Zweck Die kommunalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von vielfältigen Lebensräumen für einheimische Tiere und Pflanzen.
2Nutzung Die kommunalen Vorranggebiete Natur und Landschaft sind Teilen der Landwirtschaftszone oder des Waldes überlagert. Anzustreben ist eine besonders naturnahe land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
3Vereinbarungen Zur Erhaltung und Aufwertung sind Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern anzustreben. Darin werden – gestützt auf das kantonale Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft und das Naturkonzept – Bewirtschaftungsmassnahmen und allfällige Abgeltungen für naturschützerische Leistungen festgelegt. Die Koordination mit Massnahmen des Bundes und des Kantons ist durch die Baubehörde sicherzustellen.
4Bauten und Anlagen Diese Gebiete sind in der Regel von weiteren Bauten und Anlagen freizuhalten. Sanierungen und untergeordnete Erweiterungen sind zulässig. Terrainveränderungen sowie andere landschaftsverändernde Massnahmen sind unzulässig.
5Ausnahmen Ausnahmen für kleinere Bienenhäuser und Weidunterstände sind möglich, wenn sie das Landschaftsbild nicht stören, für die Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. Planteam Einwohnergemeinde Wangen bei Olten: Zonenreglement 17 3. 9 Natur- und Kulturobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.