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Art. 27 · Gewerbezonen 1 und 2 G1 / G2

BZO Zonenreglement Wangen bei Olten · S. 10 · Original-PDF

1Nutzung Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen. Nicht zulässig sind Betriebe mit vorwiegend Lagerungs- und Umschlagsfunktion, sowie Kunden- und güterverkehrsintensive Betriebe. Generell sind Betriebe mit grösserem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich mehr als 400 Fahrten/Tag pro ha überbaute Fläche nicht zulässig. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes von dieser Vorgabe abweichen. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind nur in Zusammenhang mit einem produzierenden Betrieb zulässig und müssen im Verhältnis zur realisierten Bruttogeschossfläche BGF von untergeordneter Bedeutung sein und entlang der öffentlichen Strassen angesiedelt werden.

2Baumasse

G 1 G 2 Gebäudehöhe, max. 10.50 m 13.50 m* * Technische Aufbauten dürfen die Höhe eines Attikageschosses nicht übersteigen.

3Gestaltung Die Baubehörde kann die Einfriedung, Randbepflanzung oder Überdeckung störender Lager-, Umschlag- oder Abstellflächen verlangen.

4Ausnahmen Die Baubehörde kann für Kamine und ähnliche betriebsbedingte technische Anlagen Ausnahmen gestatten.

5Hinweis Bei zukünftigen Bauten ist das Störfallrisiko durch SBBEisenbahnlinie, ERO und ESSO-Gas-Depot in die Gebäudeplanung mit einzubeziehen (z.B. keine Öffnungen direkt gegen die Gefahrenquelle, Bauweise der Fassaden usw.).

6Empfindlichkeitsstufe ES III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.