Art. 56 · Grenzabstand
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 17 · Original-PDF
(unteridisch)
4Die Höhe von Terrainaufschüttungen und Hinterfüllungen darf – gemessen ab dem gewachsenen Terrain – an keiner Stelle mehr als 1.80 m betragen, das gewachsene Terrain darf höchstens auf der Hälfte der Grundstückfläche aufgefüllt werden. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einem Böschungswinkel von 2:3 angelegt werden. Soweit Terrainaufschüttungen nicht grenzüberschreitend ausgeführt werden und die baupolizeiliche Sicherheit nicht anderweitig gesichert ist, ist ab einer Höhe von 45 cm ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten.
5Mauern, Einfriedungen und Blocksteinmauern dürfen eine Höhe 1.80 m nicht übersteigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.