Art. 130 · Behebung des rechtswidrigen Zustandes
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 26 · Original-PDF
Behebung des rechts-
widrigen Zustandes
1Dem Bauamt ist zwecks Baukontrolle vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen: - nach der Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigent
lichen Bauarbeiten; - nach Erstellung der Kanalisationsanschlüsse an die Gemein-
dekanalisation, vor dem Eindecken; - beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; - nach Armierung des Schutzraumes; - nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Ver-
putzarbeiten; - nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens acht Tage
vor dem Bezug.
2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
3Die Baukontrolle erfolgt innert drei Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige. Beanstandungen werden dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitgeteilt. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zweck der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.