Art. 309 · ). Allfällige Ersatzabgaben oder die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen sind
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PBG). Allfällige Ersatzabgaben oder die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen sind im Baubewilligungsverfahren fallweise zu behandeln. Der Gestaltung von Abstellplätzen ist besondere Beachtung zu schenken. Besucherparkplätze sind frei zugänglich anzuordnen und als solche zu kennzeichnen.
–Zahl und Erstellungspflicht §§ 242, 243 PBG
–Lage, Gestaltung und Besucherparkplätze § 244 PBG
–Gemeinschaftsanlagen § 245 PBG
–Ersatzabgabe/Parkraumplanung § 246 PBG Im Übrigen ist die VSS-Norm SN 640 280 (Grundlagen) und 640 291a (Anordnung und Geometrie) zu beachten. Seite 20 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 15 Autoabstellplätze Normbedarf
15.1 Der Normbedarf für Personenwagen-Abstellplätze (P) wird ohne Berücksichtigung der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr berechnet. Er richtet sich nach nachfolgender Tabelle, wobei die Bruchteile unter der Hälfte abgerundet werden. Wohnen Bewohner und Besucher pro Einfamilienhaus 2 P (z.B. Garage und Vorplatz) pro Wohnung bis 2 1/2 Zimmer 1 P davon für Besucher ⎬
1P/5 Wohnungen pro Wohnung über 2 1/2 Zimmer 1.5 P Dienstleistungen Beschäftigte Kunden, Besucher publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb) 1 P/50 m2 GNF publikumsorientiert (z.B. Praxis) 1 P/80 m2 GNF jedoch min.
1P/2 Arbeitsplätze 1 P/100 m2 GNF nicht publikumsorientiert (z.B. reine Büros, Kleingewerbe) 1 P/300 m2 GNF Verkaufsgeschäfte Lebensmittel und Nichtlebensmittel 1 P/2 Arbeitsplätze 1 P/50 m2 GNF Restaurants 1 P/2 Arbeitsplätze 1 P/4 Sitzplätze Andere Nutzungsarten Bei anderen Nutzungen oder besonderen Verhältnissen setzt der Gemeinderat die nötige Anzahl Abstellplätze im Rahmen der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (SN 640 281) im Einzelfall fest.
GNF = Die dem Wohnen und Arbeiten dienende Gesamtnutzfläche ohne Aussenwände in Dach-, Voll- und Untergeschossen.
Seite 21 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 15 (Abs. 2-6) Autoabstellplätze Eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (S-Bahn und Bus) erlaubt es, die Zahl der Pflichtparkplätze zu senken und insbesondere an Zielorten des Verkehrs die zulässige Zahl neuer Beschäftigten- und Besucherparkplätze zu beschränken. Damit leistet die Gemeinde einen attraktiven Beitrag zur Luftreinhaltung. Reduktionsgebiet Autoabstellplätze (massgebend ist der Plan 1:10'000): Mobilitätskonzept Nutzer, die bewusst auf Autos verzichten, sollen nicht gezwungen werden, Abstellplätze für Bewohner zu erstellen. Besucherparkplätze und Parkplätze für Behinderte sind von der Erleichterung ausgenommen, da die Nutzer in der Regel nur geringen Einfluss auf das Verhalten ihrer Besucher haben werden. Der Umfang des Mobilitätskonzeptes richtet sich nach der Art und Grösse des Projektes. Ein Mobilitätskonzept könnte beispielsweise eine Beschränkung auf Vermietungen an Personen ohne Auto, die ein im Mietpreis inbegriffenes Generalabonnement für den öffentlichen Verkehr, ein Carsharingangebot usw. umfassen. Wichtig ist, dass die Inhalte des Mobilitätskonzeptes kontrollierbar sind. Seite 22 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Reduktion öffentlicher Verkehr
15.2 In Gebieten mit guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann der Baupflichtige die Anzahl Parkplätze für Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden gegenüber dem Normbedarf auf 70 % herabsetzen. Massgebend ist der Plan "Reduktionsgebiet Autoabstellplätze". Besondere Verhältnisse
15.3 Sind aufgrund von besonderen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich sind, so können Abweichungen gegenüber der Berechnungsweise von Abs. 1 und 2 bewilligt werden. Mobilitätskonzept
15.4 Im Sinne von § 242 Abs. 2 PBG kann bei grösseren Überbauungen im Einzelfall von der Verpflichtung, den Normbedarf an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze gemäss Normbedarf planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzeptes zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Obere Begrenzung
15.5 Die Zahl der zulässigen Autoabstellplätze für Bewohner, Beschäftigte, Kunden und Besucher darf im Reduktionsgebiet gemäss Abs. 2 maximal 100 % des Normbedarfs betragen, im übrigen Gebiet maximal 120 %. Davon ausgenommen sind zusätzliche Parkplätze, die aufgrund der Parkraumplanung der Gemeinde erstellt werden sollen. In den Kernzonen I und II sowie den Quartiererhaltungszonen kann die Erstellung von oberirdischen Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern. Gestaltung
15.6 Abstellplätze und Garagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Pro fünf Plätze ist nach Möglichkeit ein Baum zu pflanzen.
Seite 23 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 16 Der Artikel zur Ausstattung der Fahrzeugabstellplätze ("Bei grösseren Um- und Neubauten sind gut zugängliche Elektroanschlüsse für Elektrofahrzeuge anzuordnen.") wurde durch die Baudirektion im Genehmigungsverfahren nicht genehmigt und musste gestrichen werden. Zu Art. 17 und 18 Ersatzabgaben Nach dem Planungs- und Baugesetz zählt das Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu den Grundanforderungen an Bauten und Anlagen. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht absolut in dem Sinn, dass eine Baubewilligung verweigert werden muss, wenn die Parkplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon erstellt werden können. Vielmehr sind unter den in § 245 Abs. 2 PBG genannten Voraussetzungen Ersatzlösungen möglich, nämlich in erster Linie die Schaffung bzw. Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen beziehungsweise, wenn dies "innert nützlicher Frist" nicht möglich ist, die Leistung einer Ersatzabgabe (§ 246 Abs. 1 PBG). Dabei kann, wie § 245 Abs. 2 PBG ausdrücklich festhält, die erste Ersatzlösung, nämlich die Schaffung bzw. Beteiligung an einer öffentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlage, im baurechtlichen Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden. Das Gesetz geht also in erster Linie von der Realerfüllung aus. Ist eine solche nicht möglich, kommen die Ersatzlösungen zum Zug. In ganz seltenen Ausnahmefällen ist eine Bauverweigerung zulässig, wenn ein Betrieb ohne eine genügende Anzahl von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück gar nicht geführt werden kann. Dies ist etwa der Fall bei Betrieben der Automobil- oder Transportbranche. Diese müssen die Fahrzeuge, mit denen oder an denen sie arbeiten, auf dem eigenen Betriebsgelände abstellen können. Die Gemeinden haben die Abgaben in einen Fonds zu legen, der nur auf zwei Arten verwendet werden darf (§ 247 Abs. 1 PBG): • Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung von den bestehenden
Grundstücken; • Ausbau des öffentlichen Verkehrs, der den betreffenden Grundstücken dient. Seite 24 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 16 - Art. 17 Ersatzabgaben Voraussetzung
17.1 Kann oder darf ein Baupflichtiger die erforderlichen Autoabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon nicht erstellen und kann er sich auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er der Gemeinde vor Baubeginn eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Leistung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd und allein verfügbare Abstellplätze. Höhe
17.2 Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat erhoben.
Höhe der Ersatzabgabe: Fr. 7000.- pro Parkplatz
Sofern ein Mobilitätskonzept gemäss Art. 15.4 vorgelegt und eingehalten wird, muss keine Ersatzabgabe entrichtet werden. Rückererstattung
17.3 Kann sich der Abgabepflichtige später die Pflichtparkplätze in einer den massgebenden Bauvorschriften entsprechenden Art vollzählig oder teilweise sichern, so kann er die Rückerstattung der seinerzeit geleisteten Ersatzabgabe im Verhältnis der ihm zur Verfügung stehenden Parkplätze verlangen. Dieser Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Festsetzung der Ersatzabgabe. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.
Seite 25 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 17 und 18 (Fortsetzung) Ob das öffentliche Verkehrsmittel den belasteten Grundstücken "dient", wird sinngemäss nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen sein wie beim Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 237 Abs. 1 PBG. Die Fondsmittel sind einzusetzen, sobald es die Umstände erlauben (§ 247 Abs. 2 PBG). § 247 Abs. 3 PBG verpflichtet die Gemeinden, die einen Parkraumfonds bilden, zur Parkraumplanung. Der Fonds kann auch von anderen Gemeinwesen oder Unternehmungen beansprucht werden, sofern sie Parkraum schaffen, der sonst von der Gemeinde bereitzustellen wäre (§ 247 Abs. 4 PBG). Verwendet eine Gemeinde diese Fondsmittel nicht bestimmungsgemäss oder überhaupt nicht, bildet dies für einen Grundeigentümer keinen Grund, die Zahlung von Ersatzabgaben zu verweigern. Allenfalls kann die Ausschöpfung der Fondsgelder mit einer Aufsichtsbeschwerde erreicht werden. Seite 26 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 18 Parkraumplanung Parkraumplan
18.1 Dem Gemeinderat obliegt die Festsetzung und die Nachführung eines Parkraumplanes. Dieser Plan gibt Auskunft über die Lage und Grösse der bestehenden und geplanten öffentlichen Parkierungsanlagen. Parkraumfonds
18.2 Die Ersatzabgaben gemäss Art. 17 werden in den Parkraumfonds gelegt. Der Gemeinderat entscheidet über die konkrete Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der ihm nach dem Planungs- und Baugesetz und der Gemeindeordnung zustehenden Kompetenzen, gestützt auf den Parkraumplan. Art. 19 Öffentlicher Grund Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Die Inanspruchnahme des öffentlichen kommunalen Grundes gemäss § 231 PBG zu privaten Zwecken richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Sondergebrauchsverordnung.
Seite 27 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 20 Einordnungsanforderungen Die Stellung der Bauten prägt das Erscheinungsbild eines Ortes wesentlich. Darum ist eine sorgfältige, auf die bestehenden Verhältnisse abgestimmte Platzierung sehr wichtig. Die Einordnung muss dabei die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllen. Zweck dieses Grundsatzartikels ist die Klarstellung der verlangten guten Gesamtwirkung. Es genügt nicht, die einzelnen Kernzonenvorschriften einzuhalten. Auch das Zusammenspiel der einzelnen Teile muss im Kontext mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Für die Beurteilung bedeutender Bauvorhaben kann die Gemeinde oder auch der Grundeigentümer einen Gutachter oder ein Fachgremium beiziehen. Besonders gute Projekte Besonders gute Projekte haben die Qualitätsanforderungen im Sinne von § 71 PBG zu erfüllen. Bei zeitgemässen Projekten, die sowohl für sich als auch im Zusammenhang mit der traditionellen Umgebung gut gestaltet sind, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach- und Fassadengestaltung beansprucht werden. Neubauten sollen nicht alte Baustile imitieren müssen, wenn sie eine hohe eigenständige Qualität aufweisen. Zu Art. 21 Unterschutzstellung Eine Unterschutzstellung erfolgt durch eine Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Darin können Pflege, Unterhalt und nötigenfalls Restaurierung sichergestellt werden (vgl. § 205 ff PBG). Seite 28 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung III ZONENORDNUNG A Gemeinsame Bestimmungen für die Kernzonen I, II und KW Art. 20 Einordnung Einordnungsanforderungen
20.1 In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um- und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in die Umgebung einordnen. Für die Beurteilung ortsbaulich bedeutender Bauvorhaben kann ein Gutachter oder ein Fachgremium beigezogen werden. Besonders gute Projekte
20.2 Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen ein zustimmendes Fachgutachten voraus. Die Kosten für das Gutachten gehen zulasten der Bauherrschaft. Art. 21 Unterschutzstellungen
Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch eine Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Diese Schutzanordnungen gehen den Kernzonenvorschriften vor.
Seite 29 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 22 Strassenabstand Bei festgelegten Fassadenbereichen oder bei blauen Bauten gehen diese Regelungen vor. Sofern auf die Strassengrenze gebaut wird und/oder Vorbauten diese überragen, ist auf die Sicherstellung der Sichtweiten und das Einhalten des Lichtraumprofiles für Fahrzeuge und Fussgänger zu achten. Zu Art. 23 Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden Aus Gründen des Ortsbildschutzes muss in den Kernzonen der vergrösserte Gebäudeabstand gemäss BBV II nicht eingehalten werden. Allfällige Brandschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Seite 30 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 22 Abstände Strassenabstand
22.1 Soweit die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen treffen, ist für Neubauten, die keinen Altbau ersetzen, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild bereichert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Vorbauten
22.2 Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, Balkone u. dgl. dürfen bis maximal 2.0 m über die Strassenparzellengrenze hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet und die für den jeweiligen Strassentyp notwendige lichte Höhe eingehalten ist. Art. 23 Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden Keine Abstandsverschärfung
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Seite 31 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 24 Fassadengestaltung Neben der Gebäudeform und der Dachgestaltung ist die Gestaltung der Fassaden für eine gute Gesamtwirkung von grosser Bedeutung. Bei der Fassadengestaltung sind insbesondere die typischen Strukturelemente zu beachten, z.B. das Verteilungsmuster der Fassadenöffnungen, der symmetrische Aufbau der Fassade oder der Gebäudesockel. Die Aussenwände sind grossflächig zu gestalten. Die Gliederung soll durch Anordnung und Gestaltung der Öffnungen (Fenster, Türen) und allfälliger Vorbauten (z.B. Balkone) erfolgen. Die üblichen Symetrien haben sich vielerorts bewährt. Die Massstäblichkeit der bestehenden Fassaden ist zu wahren. Für Erneuerungen gilt die Regel: Holz bleibt Holz, Putz bleibt Putz. Fachwerkkonstruktionen sind nur freizulegen, wenn sie als Sichtkonstruktion erstellt wurden, also früher bereits freilagen (Verwitterungsspuren!). Holzverschalungen, Türen, Brüstungen usw. sind aus senkrecht angeordneten, starken Brettern zu erstellen. Sie sind roh zu belassen oder mit Farbanstrich in herkömmlicher Weise auszuführen. Farbgebung und Zierelemente haben sich an den vorhandenen Vorbildern zu orientieren. Altbauten sind mit geeignetem Putz in dezenten Farben zu versehen. Kunststofffenster sind bei blauen Bauten im kantonalen Ortsbild aufgrund des übergeordneten Rechtes nicht zulässig. Balkone sind sparsam zu verwenden und in Form und Grösse dem jeweiligen Baustil des Hauses anzupassen. Balkone sind in der Regel auf der Traufseite anzuordnen und sollen laubenartig in Erscheinung treten. Im Dorfkern Wald sind auch andere Balkone, die dem Gebäudestil entsprechen, zulässig. Fassadenbild
Fenster
Balkone Seite 32 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 24 Fassadengestaltung Abstimmung auf Strassen- und Ortsbild
24.1 Es sind Materialien und Farben zu verwenden, welche dem Charakter der Bauten sowie dem Strassen- und Ortsbild entsprechen.
24.2 Die Fenster, Türen, Balkone, Treppen und weitere Fassadenelemente sind in Form, Anzahl und Anordnung auf die äussere Gestalt des Hauses und die Nachbarfassaden abzustimmen. Die Fenster haben mit Ausnahme von Gewerbebauten hochrechteckige Form aufzuweisen. Fensterbänder sind zulässig, wenn sie sich in Form, Dimension, Gestaltung und Materialisierung gut in den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen.
Seite 33 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 25 Dachgestaltung Dacheinschnitte und grössere, liegende Dachflächenfenster, Dachaufbauten im zweiten Dachgeschoss sowie zu schmale oder fehlende Dachvorsprünge wirken in einer intakten Dachlandschaft störend. Dachflächenlichtbänder hingegen können am First relativ unauffällig eingefügt werden. Dachaufbauten sind sparsam zu verwenden, auch bei Neubauten, und der jeweiligen Dachform anzupassen. Massgeblich ist, dass sich die Anzahl, Dimension und Gestaltung gut in den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Zu breite, zu hohe oder fremdartige Dachaufbauten sind nicht erwünscht. Es hat sich gezeigt, dass in der Regel eine Breite von maximal 1/3 der betreffenden Fassadenlänge als verträgliches Mass beurteilt werden kann. Seite 34 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 25 Dachgestaltung Dachformen
25.1 In der Regel sind die Dächer von Hauptbauten als allseitig vorspringende Satteldächer, Walmdächer, Dachzinnen oder Mansardendächer auszubilden. An geeigneten Standorten – sowie für besondere Gebäude und untergeordnete Anbauten – sind auch andere Dachformen zulässig. Dachneigung und Firstrichtung sind auf das vorherrschende Grundmuster abzustimmen. In der Kernzone II sind Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 30° und 43° alter Teilung zulässig; hievon ausgenommen sind Flarzhäuser, bei denen die bestehende Dachform und -neigung zu übernehmen ist. Dachmaterial
25.2 Die Sattel- und Walmdächer sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken, deren Art und Farbe mit dem Charakter der Baute sowie den umgebenden Dächern harmonieren soll. In der Kernzone II sind andere Dachmaterialien zulässig, sofern deren Struktur, Art und Farbe derjenigen von Tonziegeln entspricht. Für Mansardendächer und andere Dachformen sowie für besondere Gebäude sind andere, dem jeweiligen Baucharakter entsprechende Materialien zulässig. Dachaufbauten
25.3 Dachgeschosse sind in der Regel giebelseitig zu belichten. Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, wenn sie sich in ihrer Anzahl, ihrer Form, Dimension, Gestaltung und Materialisierung gut in den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Sie sind als Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen auszubilden. Darüber hinaus sind Quergiebel zugelassen. Die Gesamtbreite ist frei. Im zweiten Dachgeschoss sind keine Dachaufbauten zulässig. Dachflächenfenster
25.4 Einzelne Dachflächenfenster sind für die Belichtung und Belüftung bis zu einer Grösse von maximal 0.35 m2 (Glasfläche) zugelassen. Dachflächen-Lichtbänder
25.5 Dachflächen-Lichtbänder sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Dacheinschnitte
25.6 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Seite 35 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 26 Anlagen, Umschwung, Ausstattung und Ausrüstung Definition Bauten und Anlagen sind namentlich: Gebäude, Mauern und Einfriedungen, Reklamen, Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, selbstständige Lagerplätze, Tankstellen, Verkehrs- und andere Transportanlagen. Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Gestaltungshinweise Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu gestalten, dass sie für sich und gesamthaft gut wirken. Die Bauten sind auf den Boden zu stellen, das heisst Aufschüttungen und Terrainanpassungen sind möglichst zu vermeiden. Holz- und Eisenzäune sowie Hecken (Liguster, Hagebuchen und Ähnliches) sind den Maschengitterzäunen vorzuziehen. Für Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische Arten zu verwenden. Invasive Neophyten gemäss kantonaler Liste dürfen nicht gepflanzt werden (mehr Informationen: www.neobiota.zh.ch). Vorplätze sind nach Möglichkeit chaussiert oder gepflästert zu erhalten. Vorgärten mit Sockelmauern werten das Ortsbild auf. Zu Art. 27 Beurteilungsgrundlagen für Baubewilligungen Die zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen sollen bei wichtigeren grösseren Bauvorhaben dazu beitragen, dass das Projekt in einem grösseren Zusammenhang und umfassender beurteilt werden kann. Zu Art. 28 Bewilligungspflicht für Abbrüche und Änderungen Abbrüche in Kernzonen sind gemäss § 309 PBG bewilligungspflichtig. Es gilt namentlich zu verhindern, dass Baulücken entstehen, die das Ortsbild stören. Seite 36 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Energiegewinnungsanlagen
25.7 Energiegewinnungsanlagen sind zulässig, sofern sie sorgfältig in die Struktur des Gebäudes und des Daches integriert sind und die gestalterischen Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllen. Art. 26 Anlagen, Umschwung, Ausstattung und Ausrüstung Gute Gesamtwirkung
Anlagen, Umschwung, Ausstattungen und Ausrüstungen sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Art. 27 Beurteilungsgrundlagen für Baubewilligungen Analyse und Modell
27.1 Bei bedeutenden Bauvorhaben ist mit den Baugesuchsunterlagen eine plausible ortsbauliche Analyse einzureichen.
27.2 Aus der Analyse muss die Begründung der guten Einordnung der geplanten Bauten in die Siedlungsstruktur hervorgehen. Wenn es für die Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat ein Modell 1:500 oder andere geeignete Visualisierungen verlangen.
27.3 Für die Beurteilung ist zudem ein Farbkonzept vorzulegen (Fassade, Fenster etc.), welches auch die farbliche Abstimmung in Bezug auf die umliegenden Bauten umfasst.
27.4 Sämtliche Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft. Art. 28 Bewilligungspflicht für Abbrüche und Änderungen Baurechtliche Bewilligung
28.1 Gemäss § 309 PBG ist unter anderem für den Abbruch von Gebäuden oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke eine baurechtliche Bewilligung notwendig. Als bauliche Veränderung gelten auch Fassadenrenovationen und Farbänderungen.
28.2 Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus bewilligt und finanziell gesichert ist.
Seite 37 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 29 Reklamen Reklamen sollen in erster Linie zurückhaltend wirken. Bei der Projektierung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: • Massstäblichkeit im Bezug auf das Umfeld des Standortes • Farbgebung • Materialwahl Seite 38 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 29 Reklamen Grundsätze
29.1 Reklamen und Beschriftungen sollen zurückhaltend wirken und sich bezüglich Grösse, Farben sowie Materialien in das Strassenbild und in das Bild der Hausfassade einfügen. Besondere Rücksicht im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ist im Einflussbereich von Bauten mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung geboten, sowie dort, wo der öffentliche Grund beansprucht wird. Inhalt
29.2 Es sind nur Eigenreklamen zugelassen. Als Eigenreklamen gelten Reklamen und Beschriftungen, die auf Geschäftsbranche, Firmenname und Geschäftsinhaber hinweisen. Häufung von Reklamen
29.3 Auch wenn eine einzelne Reklame für sich alle Bedingungen erfüllt, kann der Gemeinderat die Bewilligung verweigern, wenn eine Häufung von Reklamen entstehen würde, die die Grundsätze von Abs. 1 verletzt. Grösse
29.4 Reklamen an Fassaden oder freistehende Anlagen, die Reklamen bis zu vier Geschäften enthalten, dürfen eine Fläche von max. 1.6 m2 aufweisen. Bei Reklameanlagen für mehr als vier Geschäfte ist eine angemessene Erhöhung zulässig. Abweichende Grössen sind mit Rücksicht auf die jeweilige Fassadenfläche nach unten und oben möglich. Bei Wandschriften wird am Schriftrand gemessen, bei Reklametafeln die Tafelgrösse einschliesslich allfälliger Rahmen. Vorsprünge
29.5 Quer zur Fassade stehende Reklamen dürfen höchstens 1.0 m von der Fassade vorspringen. Sie haben einen Abstand von wenigstens 0.5 m von der Fahrbahn und einen Höhenabstand von 2.5 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.
Seite 39 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Seite 40 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Verbotene Reklamen
29.6 Nicht zulässig sind:
–reflektierende, grelle, lichtintensive, durch wechselnde Lichteffekte wirkende Reklamen
–Reklamen, die sich über mehrere Geschosse oder Gebäudebreiten erstrecken
–permanente Plakatwände (zeitlich befristete Anlagen können bewilligt werden.) Abweichungen
29.7 Abweichungen sind gestattet bei besonderen architektonischen Lösungen, die im öffentlichen Interesse sind.
Seite 41 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 30 Grundsätze Erhaltung kulturhistorischer Werte: Bauten und Bauteile (auch im Innern der Bauten) von kulturhistorischem Wert sollen möglichst gut zur Geltung gebracht werden. Bauten, die für sich allein nicht von besonderem Wert sind, aber das Dorf- und Strassenbild oder die Umgebung wertvoller Bauten prägen, sind in ihrer Form zu erhalten. Die Fabrik-Ensembles sind möglichst integral zu schützen. Das Inventar über die kunst- und kulturhistorischen Objekte kann von jedermann eingesehen werden. Erhaltung der Eigenart von Dorfbild und Dorfstruktur: Umgestaltungen, Ersatz- und Neubauten müssen sich ins Ortsbild und ins charakteristische bauliche Grundmuster einfügen. Die dörfliche Nutzmischung (Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe, Kleingewerbe) soll erhalten bleiben. Zwischen den Bauten sind grössere und kleinere dörflich gestaltete Freiräume zu bewahren. Es ist eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung durch gut in das charakteristische Grundmuster eingefügte Neubauten anzustreben (vgl. Art. 20). Hauptelemente des charakteristischen Grundmusters sind: • die Stellung der Gebäude (Bezug zum Bebauungsmuster) • der Gebäudekubus mit der Dachform (Proportionen) • die Gebäudestruktur (Fassadengestaltung, Materialien) Proportionen: für bäuerlich geprägte Dörfer unpassend, im Ortskern Wald u.U. möglich herkömmlich unpassend Zu Art. 31 Nutzweise Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. Hinweise auf die zulässigen Immissionen können aus §§ 226 + 227 PBG und der LSV entnommen werden. Seite 42 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung B Kernzone I Art. 30 Grundsätze Schutz des Ortsbildes
Die Kernzone I bezweckt den Schutz des Ortsbildes von kantonaler und nationaler Bedeutung, namentlich:
a)Die Erhaltung der einzelnen Ortsbereiche von Wald in ihrer geschichtlich geprägten baulichen Eigenständigkeit, nämlich
–des ursprünglich bäuerlichen und heute weitgehend umstrukturierten Dorfes
–des Industriebereiches mit Fabriken samt Wasserkraftanlagen und Arbeiterwohnhäusern sowie mit Fabrikantenvillen samt zugehörigen Parks
–der Bahnhofstrasse mit der Fassadenstruktur und der Kleinkörnigkeit der an der Strassengrenze angegliederten Bauten
–der typischen Baustruktur, Brunnen und der wichtigen Bäume
b)eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung durch gestalterisch gut eingeordnete Neubauten (siehe auch Art. 20). Art. 31 Nutzweise Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
31.1 Zulässig sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, Läden sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
31.2 Das im Kernzonenplan Wald violett schraffierte Gebiet ist bestimmt für mässig störendes Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Es sind, soweit nicht die Sonderbauvorschriften gemäss Art. 58 BZO zur Anwendung kommen, nur Wohnungen für den Betriebsinhaber und solche, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, zulässig.
31.3 Die Erstellung von gewerblich genutzten Fahrzeugabstellplätzen und Materialablagerungsstätten ist nur im schraffierten Gebiet gemäss Kernzonenplan Wald zulässig.
Seite 43 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 32 Bauweise Die im Kernzonenplan Wald blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild wichtige Bauten. Sie sind zum grossen Teil auch als "prägende Bauten" im kantonalen Ortsbildinventar eingetragen und sind oftmals Zeitzeugen vergangener Epochen. Diese Bauten fassen den Strassenraum und säumen die Plätze. Sie sollen deshalb möglichst in ihrer Erscheinung erhalten bleiben. Ersatzbauten von blau bezeichneten Gebäuden sind deshalb nur zulässig, wenn sie den bestehenden Habitus übernehmen, vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Alle übrigen im Detailplan Ortskern eingetragenen Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Lage ersetzt werden. Neubauten sind zulässig, sofern die räumliche Wirkung des Orts- und Strassenbildes verbessert wird. Bei Bauvorhaben innerhalb des Ortskernes empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit der Baubehörde das Gespräch zu suchen. Bei übrigen Bauten werden teilweise Fassadenbereiche und Firstrichtungen vorgesehen, um die Begrenzung von Strassenräumen zu erhalten und die vertrauten räumlichen Ansichten zu wahren. Seite 44 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 32 Bauweise Blau bezeichnete Bauten
32.1 Die im Kernzonenplan Wald blau eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofiles und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildes liegt. Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Art. 20 Abs. 2 BZO. Übrige Bauten
32.2 Alle übrigen im Kernzonenplan Wald eingetragenen Gebäude dürfen umgebaut oder unter Beibehaltung der Lage ersetzt werden. Neubauten nach Abs. 5 in Abweichung der bisherigen Lage sind zulässig, sofern keine Firstrichtungen oder Fassadenbereiche festgelegt sind. Fassadenbereich
32.3 Ist im Kernzonenplan Wald ein Fassadenbereich festgelegt, so ist die Fassade innerhalb der bezeichneten Lage anzuordnen. Hauptfirstrichtung
32.4 Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich.
Seite 45 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 32 (Fortsetzung) Bauweise Folgende Darstellung erläutert die Regelung der Gebäudehöhe und die Möglichkeit des Ersatzes des anrechenbaren Untergeschosses durch ein Vollgeschoss: Normalfall Fall * Fall ** zulässige Gebäudehöhe mit natürlich belichtetem anrechenbarem Untergeschoss Ersatz des anrechenbaren Untergeschosses durch ein Vollgeschoss wenn dadurch eine bessere Einordnung resultiert Seite 46 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Neubauten
32.5 Für Neubauten, die nicht ein bestehendes Gebäude ersetzen, gelten folgende Grundmasse:
Normalfall Spezialfall "Gewerbe"*** Baumassenziffer (max.) --- --- Vollgeschosse** (max.) 2** --- Dachgeschosse (max.) 2 --- anrechenbare (max.) Untergeschosse* 1* --- Gebäudehöhe (max.) 7.5 m 11.5 m Firsthöhe (max.) 7.0 m 5.0 m Gebäudelänge (max.) 35 m --- Gebäudebreite (max.) 14 m --- Grundabstände (min.) 3.5 m 3.5 m
* Anrechenbare Untergeschosse sind zulässig, wenn sie infolge der Topographie ohne Abgrabungen natürlich belichtet werden können. In diesem Fall kann die Gebäudehöhe auf maximal 10.5 m erhöht werden.
** Unter der Voraussetzung einer nachweislich besseren Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ist anstelle eines anrechenbaren Untergeschosses ein drittes Vollgeschoss zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall maximal 10.5 m. Für die Beurteilung der guten Einordnung ist zusammen mit den übrigen Baubewilligungsakten ein Modell mit dem Bauvorhaben und der baulichen Umgebung einzureichen.
*** Der Spezialfall "Gewerbe" gilt im schraffierten Gebiet gemäss Kernzonenplan Wald. Mehrlängenzuschlag
32.6 Bei Fassadenlängen von mehr als 15 m sind die Grundabstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.5 m zu erhöhen; reine Gewerbebauten im schraffierten Gebiet gemäss Kernzonenplan Wald sind von dieser Regelung ausgenommen.
Seite 47 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 33 Umgebungsschutz Die im Detailplan Ortskern bezeichneten Bäume, Brunnen, Freiräume sowie Strassen und Platzräume sind sehr wichtige Elemente eines attraktiven Ortskerns. Ihre Gestaltung trägt wesentlich zur Aufenthaltsqualität im Aussenraum bei. Deshalb sind die Bäume und Brunnen zu erhalten oder bei Abgang zu ersetzen. Die Freihalteräume sind als begrünte Freiräume zu erhalten. Sitzbänke oder dergleichen im Sinne einer Parkanlage sind erwünscht. Bei den Platz- und Strassenräumen sind die Qualitäten von Bedeutung, die sich in einem authentischen Zusammenspiel von Vorgärten, Vorplätzen mit gekiesten oder gepflästerten Flächen, Mauern mit Zäunen, Brunnen, Sitzbänken und Bäumen äussern. Diese gilt es in ihren konzeptionellen Ausprägungen zu erhalten, wiederherzustellen bzw. zu entwickeln. Dies gilt auch bei Strassensanierungen. Seite 48 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 33 Umgebungsschutz Baumschutz
33.1 Die im Kernzonenplan Wald bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang in unmittelbarer Nähe zu ersetzen, soweit sie die ordentliche bauliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren. Brunnen
33.2 Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen. Freihalteraum
33.3 Die im Kernzonenplan Wald bezeichneten Freihalteräume sind als begrünte Freiräume zu erhalten. Es sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Platz- und Strassenräume
33.4 Die im Kernzonenplan bezeichneten Platz- und Strassenräume sind in ihren konzeptionellen Bestandteilen zu erhalten bzw. aufzuwerten. Prägende Merkmale, wie herkömmliche Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Mauern und Einfriedungen sowie Bäume und Gärten sind nach Möglichkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Strassenräume werden daneben durch die angrenzende Bebauung geprägt und gefasst. Die Stellung, Fassadenstruktur und Höhe der Bauten ist daher von Bedeutung.
Seite 49 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 34 Zweck Laupen, Oberlaupen, Heferen und Blattenbach waren ursprünglich Weiler, welche mittlerweile mit Wald zusammengewachsen sind. Diese Ortskerne verfügen über eine andere Charakteristik und Gebäudestruktur als der Ortskern von Wald. Deshalb gelten hier andere Vorschriften, die etwas weniger restriktiv sind als diejenigen in der Kernzone I. Zu Art. 35 Nutzweise Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. Zu Art. 36 Umbau und Ersatz Auch in der Kernzone II werden Ersatzbauten bezüglich Abständen oder dem Nutzungsmass privilegiert, sofern sie die wesentlichen Merkmale des Altbaus übernehmen. Seite 50 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung C Kernzone II Art. 34 Zweck Erhaltung der Ortskerne
Die Kernzone II bezweckt die Erhaltung der Ortskerne von Laupen, Oberlaupen, Heferen und Blattenbach und ihrer natürlich gewachsenen Umgebung sowie eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung. (siehe auch Art. 20) Art. 35 Nutzweise Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
Zulässig sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, Läden, Handels-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig ist die Erstellung von gewerblich genutzten Fahrzeugabstellplätzen und Materialablagerungsstätten. Art. 36 Bestehende Gebäude Umbau und Ersatz
Die bestehenden Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Lage, des Grundrisses, der kubischen Gestaltung sowie der wesentlichen Elemente der Fassaden und des Daches umgebaut beziehungsweise durch Neubauten gemäss Art. 37 ersetzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2 BZO.
Seite 51 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 37 Grundmasse Kernzone II Die Grundmasse gelten für die Regelbauweise. Betreffend der Regelung ** dient die Abbildung zu Art. 32 als wegleitend. Von der Regelbauweise können nur Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen abweichen. • Voll- und Dachgeschosse §§ 255, 275, 276, 293 PBG • Untergeschosse
§§ 260, 269, 270 PBG • Grenz- und Gebäudeabstand §§ 260, 269, 271 - 274 PBG; 21 - 26 ABV • Definition Grenzabstand §§ 260 PBG; 21 ABV • Grundabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.