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Art. 25 · Einordnung

BZO Bauordnung Walchwil · S. 11 · Original-PDF

1Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen sich hinsichtlich Lage, Grösse, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung und Landschaft ein­ ordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

2Das Einordnungsgebot gilt insbesondere auch für Dachaufbauten, Anten­ nen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.

3Bauten und Anlagen sind so in das massgebende Terrain einzupassen, dass Aufschüttungen und Abgrabungen minimiert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.