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Art. 25 · Einordnung
BZO Bauordnung Walchwil · S. 11 · Original-PDF
1Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen sich hinsichtlich Lage, Grösse, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung und Landschaft ein ordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2Das Einordnungsgebot gilt insbesondere auch für Dachaufbauten, Anten nen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.
3Bauten und Anlagen sind so in das massgebende Terrain einzupassen, dass Aufschüttungen und Abgrabungen minimiert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.