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Art. 3 · Zuständigkeiten
BZO Baureglement Waengi · S. 4 · Original-PDF
PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde
2. Nutzungszonen
1Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet.
2Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.