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Art. 17 · Anwendung der neuen Vorschriften

BZO Volketswil · S. 32 · Original-PDF

Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Gemeinderat noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen den neuen Vorschriften.

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 10. Juni 1994 / 7. Dezember 2001

Namens der Gemeindeversamlung Gemeindepräsident: Gemeindeschreiber: J. Meier

C. Gossweiler B. Walliser

B. Grob

Vom Regierungsrat am 8. November 1995 mit Beschluss Nr. 3306 genehmigt.

Von der Baudirektion am 6. Mai 2002 mit Beschluss Nr. 439 genehmigt. Grösse Lage Plan-Anpassungen 32 — Inkrafttreten Anwendung der neuen Vorschriften Anhang

BESCHLUSS DES GEMEINDERATES NR. 222 VOM 4. SEPTEMBER 2018

1. Der Gebietszugehörigkeitsplan (Ausgabe 2010; Beilage zu Art. 5 der kommunalen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze) wird gestützt auf Art. 15 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze aufgehoben.

2. Für die Bestimmung der Güteklassen der ÖV-Erschliessung gemäss Art. 5 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze gelten die jeweils aktuellen Daten der kantonalen ÖV-Güteklassen, abrufbar im kantonalen GIS, mit folgenden Anpassungen: 33 —  Der kantonalen Güteklasse A wird die kommunale Güteklasse B zugewiesen.  Den kantonalen Güteklassen E und F wird die kommunale Klasse «keine Güteklasse» zugewiesen.  Der kantonalen Güteklasse B nördlich der Autobahn wird die kommunale Güteklasse C zugewiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.