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Art. 6 · Mehrwertausgleich
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 8 · Original-PDF
1Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, leisten eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. Mehrwertausgleich
2Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um- und Aufzonungen, die den Wert des Grundstücks um wenigstens 30% steigern, eine Mehrwertabgabe von 20% des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen. BNO Gemeinde Villmergen 9 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.