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Art. 5l · Ruhezeit für Bauarbeiten

BZO Baureglement Uzwil · S. 14 · Original-PDF

Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten sind besonders in bewohnten Gebieten Maschinen und Verfahren anzuwenden, die die gebotene Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen. Die Ruhezeit dauert von 20 Uhr bis 6 Uhr und von 12 Uhr bis 13 Uhr Die Bewilligungsbehörde kann den Einsatz übermässig störender Maschinen und Verfahren einschränken oder untersagen. Seite 14 von 15 V. Schluss- und Ubergangsbestimmungen Hängige Baugesuche Aft. 52 Die zur Zeit des Vollzugsbeginns dieses Reglements noch nicht rechtskräftig beurteilten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglementes zu beurteilen. Aufhebung bisherigen Art. S3 Rechts Das Baureglement vom 3. März 1992 wird aufgehoben Vollzugsbeginn

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.