← BZO Uzwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 34 · Wohncharakter

BZO Baureglement Uzwil · S. 9 · Original-PDF

Die lichte Raumhöhe beträgt mindestens:

a)fürAufenthaltsräume

b)für Einstell- und Kellerräume 2.4 m; 2.1 m. Bei nicht waagrechter Decke ist für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume die lichte Raumhöhe über 8.0 m2 Bodenfläche einzuhalten. Das Lichtmass von Fensterflächen in Aufenthaltsräumen muss 1/10 der Bodenfläche betragen. Wohnbauten haben einzuhalten:

a)Die Bodenfläche für Wohnräume muss 15 m2 und für Schlafräume 12 mz betragen;

b)Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nicht gegen Norden orientiert sein;

c)Die individuell nutzbaren Abstellflächen und Hauswirtschaftsräume haben 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche oder 20 m2 pro Wohnung zu betragen.

d)Für die Kehrichtabfuhr sind auf privatem Grund Abstellflächen mit Strassenanstoss ei nzu richten. Bauten und Umgebung sind gemäss SIA 500 barrierefrei zu gestalten Seite9von 15 Strassencharakter Art. 35 Der Strassenabstandsbereich ist zu begrrinen. Vorplätze sind mit dem Ziel der minimalen Versiegelung und Anstosslänge zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde kann bei guter Gestaltung abweichende Lösungen bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.