Art. 19 · Offene und geschlossene Bauweise
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 15 · Original-PDF
Bei offener Bauweise sind die Bauten allseitig freistehend zu erstellen.
In Gebieten mit offener Bauweise dürfen Bauten zu einer Häuserreihe bis zur reglementsgemässen Maximallänge zusammengebaut werden. Für Häuserreihen gelten die entsprechenden Bestimmungen über die geschlossene Bauweise.
Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten seitlich an die Grenze und in der Regel an die Baulinien zu stellen. Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise sind die Grenz- und Gebäudeabstände der offenen Bauweise einzuhalten.
Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit geschlossener Bauweise, die jedoch in offener Bauweise überbaut sind, darf nur dann an die Grenze gebaut werden, wenn keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Beeinträchtigungen entstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.