Art. 36
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 15 · Original-PDF
1Zur Belichtung von Dachräumen sind nur Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenster zulässig. Sie dürfen zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen.
2Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als 60 cm an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen und das Vordach darf nicht unterbrochen werden. Ausgenommen davon sind Dachreiter.
3Ausser Dachflächenfenstern sind übereinander in der gleichen Dachfläche angeordnete Dachaufbauten nicht gestattet.
4Die hauptsächlichen Tagesaufenthaltsräume gemäss Art. 64 Abs. 2 BauV (Wohnzimmer und Kinderspielraum) dürfen höchstens zu 50% mit Dachflächenfenstern belichtet werden.
5Der höchste Dachpunkt darf die maximale Gebäudehöhe gemäss Art. 50 GBR um höchstens 4 m überragen. Davon ausgenommen sind Bauten in der ländlichen Dorfzone, der Bauernhofzone und der Landwirtschaftszone.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.