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Art. 12

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 6 · Original-PDF

1Bei der Beurteilung von Reklamegesuchen sind insbesondere zu beachten:

a) die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame und das Bundesgesetz über den Nationalstrassenbau, b) den Orts- und Landschaftsbildschutz, c) die Sicherheit von Schulwegverbindungen, d) die Behindertengängigkeit öffentlicher Wege, e) die Wirtschaftsfreiheit.

2Reklamen sind insbesondere unzulässig: a) in Zonen, die den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bezwekken, b) in reinen Wohnzonen sowie in Landwirtschaftszonen, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Reklamen, um Eigenreklamen oder Firmenanschriften handelt, c) wenn sie zu einer Gefährdung führen für Schüler auf ihrem Weg zur oder von der Schule, d) wenn sie die Benützung öffentlicher Wege für behinderte Personen erschweren.

3Der Gemeinderat kann mit einem Reklamekonzept eine Entscheidhilfe für die Interessierten und die Baubewilligungsbehörde schaffen.

B5 Abstellplätze für Fahrzeuge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.