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Art. 45 · Energiesparmassnahmen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, Energiesparmassnahmen sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.