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Art. 7 · Schutzzonenplanung

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 5 · Original-PDF

1 Die Erhaltung und Förderung der im Schutzzonenplan eingetragenen Objekte ist gemäss ihrer Bedeutung und Gefährdung auf angemessene Art sicherzustellen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren. Insbesondere ist der Schutz vor Naturgefahren zu berücksichtigen. Besondere Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.