Art. 49 · Deponiezone
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 20 · Original-PDF
1 Die Zone für Deponien bezweckt den Betrieb von Deponien. Gestattet ist die Errichtung von Deponien und deren dazugehörenden betriebsnotwendigen Einrichtungen. Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere das Gewässerschutzgesetz, das Umweltschutzgesetz, das kantonale Deponiekonzept, sowie die kantonale Betriebsbewilligung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung unterstehen die Deponiezonen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.