Art. 43ter · Tourismuszone (TA/TB/TC)
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 18 · Original-PDF
1 In der Zone TA sind Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt der Luftseilbahn sowie Restaurationsbetriebe zugelassen. 2 In der Zone TB sind Bauten und Anlagen für die Hotel-, Freizeit-, Sport- und Erholungsnutzung gestattet, namentlich: - Restaurationsbetrieb - Durchführung und Betrieb von touristischen Anlässen (Events) - Hotelbetrieb/Gruppenunterkunft 3 In den Tourismuszonen TA/TB ist eine Wohnung für standortgebundenes Personal sowie die für die vorgesehenen Nutzungen benötigten Infrastrukturanlagen zulässig. 4 In der Tourismuszone TC sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art.
4Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211) zulässig. 5 Grossmassstäbliche Bauten und Anlagen der Tourismuszonen TA/TB/TC haben erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllten. Diese müssen sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebungsgestaltung) besonders gut in das massgebliche Landschafts- und Ortsbild einzufügen. 6 Die Einhaltung der erhöhten Gestaltungsanforderungen wird durch ein unabhängiges Fachgutachten nachgewiesen. Der Gemeinderat schlägt drei qualifizierte Fachpersonen vor und gibt, nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten, das Fachgutachten in Auftrag. 7 Der Abfluss des Meteorwassers von Bauten, die neu erstellt oder wesentlich umgebaut werden, ist durch Retentionsmassnahmen hinreichend zu verzögern. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 19 8 Für Bauten, die Räume für den dauernden Aufenthalt von Personen haben, sind die Abstände zur Hochspannungsleitung gemäss NIS-V einzuhalten. 9 Bauten und Anlagen auf der Westseite der Waagtalstrasse müssen bergseitig geschützt werden, beispielsweise durch einen befestigten Schutzdamm von 4 m Höhe. Die konkreten Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturgefahren festzulegen. Sportzone Art. 43quarter 1 Die Sportzone SZ dient als Landeplatz für Gleitschirmflieger. 2 Es sind keine Bauten und Anlagen zugelassen, ausgenommen sind Fuss- und Radwege. 3 Temporär kann das Gebiet als Parkplatz und/oder Zeltplatz für Grossveranstaltungen genutzt werden. Für solche Anlässe ist mit dem Bewilligungsgesuch bei der Gemeinde ein Notfall- und Hochwasserschutzkonzept vorzulegen. Sonderzone Erprobungszentrum Ochsenboden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.