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Art. 43 · Campingzone

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 17 · Original-PDF

1 Die Zone für Campingplätze bezweckt den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen. 2 Gestattet ist das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Kantonale Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 10. Dezember 1959, die Weisung des Regierungsrates betreffend dem Aufstellen von Wohnwagen und die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen im Kanton Schwyz vom 28. März 1977 sowie die kantonalen Betriebsbewilligungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 18 3 Bei zunehmender Gefährdung durch Naturgefahren, insbesondere durch das Nachwachsen des Waldes, kann der Gemeinderat eine Neubeurteilung im Rahmen einer Erneuerung der Betriebsbewilligung vornehmen oder beantragen. 4 Die Campingzone wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.