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Art. 29 · Grenzabstand bei Nebenbauten

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 12 · Original-PDF

1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. Gewässerabstand Art. 30 1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern richtet sich nach den im Zonenplan bezeichneten Gewässerabstandslinien. Im festgelegten Abstandsbereich ist die Errichtung von Gebäuden oder ähnlich wirkenden Anlagen untersagt. Ausnahmen sind nicht möglich.

2Wo Gewässerabstandslinien fehlen gelten die folgende Abstände:

a)10 m gegenüber öffentlichen Gewässern, gemessen ab der oberen Böschungskante;

b)5 m gegenüber nicht öffentlichen Gewässern, gemessen ab der oberen Böschungskante;

c)3 m gegenüber eingedolten Gewässern, gemessen ab der Mittelachse der Eindolung. Gebäudeabstände Art. 31 1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss Art. 35 Abs. 2 bzw. § 59 ff PBG. 2 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten. 3 Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wird gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 13 4 Steht bei Inkrafttreten dieses Baureglementes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dies das Gemeindebaureglement oder das PBG vorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes. 5 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden. Zusammengebaute Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.