Art. 13 · Konstruktion
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 7 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass die für Ihre Zwecke notwendige Festigkeit gewährleistet ist. 2 Gebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen, Lawinen, Steinschlag usw. gefährdet sind, dürfen nicht überbaut werden. 3 Jeder Grundeigentümer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück weder Wasser noch Schnee auf öffentliche Strassen, Plätze und Gehwege gelangen kann. 4 Bei Baugruben, Baustellen und anderen in die Tiefe des Erdbodens reichenden Massnahmen sind besondere Sicherheitsvorschriften zu treffen. Der Gemeinderat kann jederzeit die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anordnen. Besonnung und Belichtung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.