← BZO Uitikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 47 · Erhebung Mehrwertabgabe

BZO Uitikon · S. 22 · Original-PDF

Erhebung einer Mehrwertabgabe 1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) erhoben. 2 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2. 3 Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um Fr. 100’000 gekürzten Mehrwerts. 4 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. 22 VI. Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.