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Art. 36 · Pflichtparkplätze

BZO Uetikon am See · S. 18 · Original-PDF

1Bei Wohnnutzungen sind folgende Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge (PP) zu erstellen:

a. in Mehrfamilienhäusern: •

1PP pro Wohnung mit weniger als 4 Zimmern • 1.5 PP pro Wohnung mit 4 und mehr Zimmern

b. in Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern: •

2PP pro Wohnung

c. in Kernzonen: •

1PP pro Wohnung unabhängig von Art und Grösse

Pro vier Wohnungen ist zusätzlich ein Besucherparkplatz zu erstellen. Bruchteile von Abstellplatzzahlen sind aufzurunden.

2Bei anderen Bauten und Anlagen sowie bei besonderen Wohnformen (z.B. Al­ terswohnungen, Sozialwohnungen) bestimmt sich die Zahl der Pflichtparkplätze aufgrund der vorgesehenen Nutzung, der örtlichen Verhältnisse und des zu er­ wartenden Verkehrsaufkommens.

3Die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze kann bei guter Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gemäss der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Park­ platz-Bedarfs reduziert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.