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Art. 26 · Arealüberbauungen

BZO Uetikon am See · S. 14 · Original-PDF

1Neue Arealüberbauungen sind nicht zulässig.

2Für bestehende Arealüberbauungen gemäss der Auflistung im Anhang gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

3Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird.

4Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelbauweise. Bei Abweichungen ist ein Gestaltungsplan erforderlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.