Art. 2 · Zonenplan/Ergänzungspläne/Kernzonenpläne
BZO Uetikon am See · S. 5 · Original-PDF
1Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan (1 : 2500) massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen ist in der amtlichen Vermessung definiert.
2Die Waldabstandslinien, die Gewässerabstandslinien und die Aussichtsschutzbe reiche sind in den Ergänzungsplänen Nrn. 1–8 (1 : 500) dargestellt. Der genaue Verlauf der Gewässer- und Waldabstandslinien sowie der Aussichtsschutzbereiche ist in der amtlichen Vermessung definiert.
3Für die besonderen Anordnungen in den Kernzonen gelten folgende Kernzonen pläne (1 : 500):
–Grossdorf
–Grüt
–Kleindorf
–Langenbaum/Kirche
–Müli
–Tuntelen
–Untere Tuntelen
4Die Ergänzungspläne und die Kernzonenpläne gehen dem Zonenplan vor.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.