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Art. 2 · Zonenplan/Ergänzungspläne/Kernzonenpläne

BZO Uetikon am See · S. 5 · Original-PDF

1Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan (1 : 2500) massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen ist in der amtlichen Vermessung definiert.

2Die Waldabstandslinien, die Gewässerabstandslinien und die Aussichtsschutzbe­ reiche sind in den Ergänzungsplänen Nrn. 1–8 (1 : 500) dargestellt. Der genaue Verlauf der Gewässer- und Waldabstandslinien sowie der Aussichtsschutzbereiche ist in der amtlichen Vermessung definiert.

3Für die besonderen Anordnungen in den Kernzonen gelten folgende Kernzonen­ pläne (1 : 500):

–Grossdorf

–Grüt

–Kleindorf

–Langenbaum/Kirche

–Müli

–Tuntelen

–Untere Tuntelen

4Die Ergänzungspläne und die Kernzonenpläne gehen dem Zonenplan vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.