Art. 72
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 3
34 2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
35 A. Öffentliche Erschliessungsanlagen
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a)Allgemeines Art. 72 1. Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. 2. Der Gemeindevorstand legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. 3. Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden. 4. Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen. Erschliessungsprogramm 02.13 34 Baugesetz 7.100 2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung A. Öffentliche Erschliessungsanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.