Art. 46 · Baugesuch
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 24
1. Alle Vorhaben für Bauten und Anlagen, einschliesslich Projektänderungen, Unterhalts- und Sanierungsarbeiten sowie Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind, sowie Vorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, sind der Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. 2. Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO nicht baubewilligungspflichtig sind, werden gemäss der Aufzählung im Anhang VII. zu Art. 47 dem Meldeverfahren unterstellt. 3. Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die verantwortliche Bauherrschaft. Sie entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren oder dem blossen Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO zu unterstellen ist. 4. Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher. Baubewilligungsverfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.