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Art. 31 · B. Weitere Zonen

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 16

KRG) sind zu erhalten. Es dürfen keine neuen Zugänge, die nach aussen in Erscheinung treten, erstellt werden.

–Pro Objekt ist die Errichtung eines Kaminzuges gestattet. Nach aussen soll dieser schlicht in Erscheinung treten.

–Wärmetechnische Massnahmen, wie z.B. der Einbau von Dichtungsebenen, Dämmschichten, Fenstern, Türen inkl. der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen, haben auf den Innenseiten der bestehenden Umfassungsflächen (z.B. Heuraumboden, Dachunterseite, Holzwände) zu erfolgen.

–Neue Öffnungen bei Wohnbauten sind in traditioneller Art, Grösse und Anordnung auszubilden. Neue Fenster sind, wo aus historischer Sicht erforderlich und angebracht, mit Sprossen zu versehen.

–Neue Belichtungsöffnungen bei Stallumbauten, welche auf der Aussenseite in Erscheinung treten, dürfen insgesamt max. 15% der Grundfläche (Aussenmass) des jeweiligen Raumes umfassen. Die Öffnungen sind im Sinne der Gestaltungsrichtlinien zu erstellen.

–Bei Erneuerungen der Dacheindeckung ist der charakteristische Dachaufbau (Konstruktion, Material, schlanke Dachrandabschlüsse) wiederherzustellen. Die Eindeckung von Dächern ist mit Faserzementplatten oder Schindeln auszuführen.

–Die Farbe der Dächer ist der Umgebung anzupassen. 02.13 16 Baugesetz 7.100 6. Für die im Generellen Gestaltungsplan besonders bezeichneten Bauten und Anlagen gelten folgende Bestimmungen:

a.Gebäude mit anzupassender Form sind im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Umbaues in Bezug auf Form und Gestaltung der ortsüblichen Bauweise anzupassen. Störende oder ortsuntypische Bauteile sind zu entfernen.

b.Gebäude mit anzupassender Fassade sind in Bezug auf die Fassadengestaltung (Anordnung, Form und Konstruktion von Fassadenöffnungen, Material, Konstruktion und Farbe der Fassade usw.) im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Umbaues zu sanieren.

c.Störende Einfriedungen sind nach Möglichkeit zu entfernen. Sie dürfen weder ersetzt noch erneuert werden.

d.Störende Bepflanzungen sind nach Möglichkeit zu entfernen. Sie dürfen nicht ersetzt werden.

e.Dacheindeckungen bei Wohnbauten, die nicht dem ortsüblichen Baustil entsprechen (Faserzementplatten, Schindeln), sind im Rahmen von Sanierungen zu ersetzen. 7. Sonnenenergieanlagen sind zulässig, sofern sie im Gebäude sinnvoll und möglichst unauffällig integriert werden können und in der Dimension auf das Minimum reduziert werden. Sie sind bewilligungspflichtig. Bei bestehenden Sonnenenergieanlagen mit störender Wirkung kann die Baubehörde gestalterische Anordnungen verfügen. 8. Satellitenantennen sind nur zulässig, wenn sie im Gebäude sinnvoll und möglichst unauffällig integriert werden können und in der Dimension auf das Minimum reduziert werden. Die Grösse, Farbe und Position sind bei der Baueingabe anzugeben. 9. Es dürfen nur neue Wege im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes angelegt werden. Die bestehenden Wege dürfen nicht mit Hartbelägen versehen werden. 10. Wasser darf nur bei Vorliegen eines rechtskonformen Anschlusses an eine Abwasserbeseitigungsanlage für die ganze Baugruppe nach Weisung der zuständigen kantonalen Amtsstelle bis ins Haus geführt werden. 11. Bauprojekte werden von der Baubehörde der Gestaltungsberatung und/oder der kantonalen Denkmalpflege vorgelegt. Aufgrund deren Gutachten kann die Baubehörde Projektänderungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten der Baugesuchsstellenden. Bei der Beurteilung von Baugesuchen richtet sich die Baubehörde zudem nach den Gestaltungsrichtlinien und den Empfehlungen des Siedlungsinventars. 12. Der Gemeinde dürfen durch den Umbau oder die spätere Benutzung des Gebäudes keine Kosten entstehen. 02.13 17 Baugesetz 7.100 Art. 31 1. Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions-, Dienstleistungs- und Lagerbetriebe bestimmt. 2. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Mensch oder Tier schaden, sind untersagt. Wohn- und andere Bauten, die nicht Zwecken der Industrie dienen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden. Ausgenommen davon sind Wohnungen für Abwart und Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist. Industriezone 02.13 18 Baugesetz 7.100 B. Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.