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Art. 3 · Natur- und Heimatschutz

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 7

Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und natürliche Biotope dürfen nicht zerstört, Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem und architektonischem Wert nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann zur Unterschutzstellung provisorische Massnahmen, insbesondere Schutzverfügungen, erlassen. Art. 4 * Baubehörde Der Baubehörde obliegt der Vollzug des Baugesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit nicht der Gemeinderat hierfür zuständig ist. Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige Berater beiziehen. Thusis, BauG Seite 1 Art. 5 * Gemeinderat Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die Baubehörde. Dem Gemeinderat obliegt insbesondere: - der Vollzug des Baugesetzes, soweit nicht die Baubehörde zuständig ist; - die Behandlung von Rekursen gegen Entscheide der Baubehörde; - der Erlass von provisorischen Schutzverfügungen, Massnahmen und Ausführungsbestimmungen zu den Gestaltungsvorschriften Art. 6 * Planungskommission Der Gemeinderat wählt eine Planungskommission von 3 bis 7 Mitgliedern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an. Der Präsident der Planungskommission wird vom Gemeinderat bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Planungskommission bereitet Änderungen des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes zuhanden des Gemeinderates vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.