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Art. 97 · Wanderwege

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 70 · Original-PDF

1Die im Zonenplan II aufgeführten Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung. Zuständige Fachstelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern. Vergleiche Artikel 44 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Artikel 25 ff. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1).

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.