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Art. 95 · Störfallvorsorge

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 69 · Original-PDF

1Planungs- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich von störfallrelevanten Betrieben oder Verkehrswegen sind hinsichtlich ihrer Risikorelevanz zu überprüfen und zu dokumentieren. Vergleiche Artikel 11a Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV; SG 814.012), Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV; BSG 820.131), Konsultationsbereichskarte Störfallverordnung des Kantons Bern sowie Arbeitshilfe Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung vom 26. März 2018 (Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Kantonales Laboratorium).

2Erweisen sich Vorhaben als risikorelevant, sind geeignete, verhältnismässige raumplanerische oder bauliche Massnahmen, die das Störfallrisiko angemessen minimieren, zu prüfen und falls notwendig anzuordnen.

3Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen: a Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen usw.). b Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten. c Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und kleine zu erstellen. d Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.