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Art. 53 · Freihaltezone FZ

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 43 · Original-PDF

1Die Freihaltezone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Freihaltung von Flächen für die öffentliche Freiraumnutzung. Dies betrifft etwa Spielplätze, Pärke oder unüberbaute Grünflächen, die für diese Zwecke freigehalten werden.

2In der Freihaltezone dürfen bauliche Veränderungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen. Gestattet sind insbesondere vollständig unterirdische Bauten.

3Oberirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur errichtet werden, wenn sie für den Zweck der Zone unabdingbar sind. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) darf maximal 20 Quadratmeter, die Fassadenhöhe maximal drei Meter betragen. Die Bauten sind so anzuordnen, dass der Freihaltezweck bestmöglich erfüllt bleibt.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 43

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.