Art. 23 · Bauvorschriften
BZO Thalwil · S. 21 · Original-PDF
1Auf Bauten in Hanglagen, die geschossweise zurückgestaffelt sind, finden die nachstehenden besonderen Bestimmungen über Terrassenhäuser Anwendung, sofern
–die Bauten eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten und
–seitlich nicht mehr als zwei Vollgeschosse über dem gewachsenen Terrain liegen.
2Geschosse werden im Vertikalschnitt gezählt. Geschossteile, die mehr als 1.50 m unter dem gewachsenen Terrain liegen, gelten bei dieser Bauweise als Untergeschosse.
3Der seitliche Mehrlängenzuschlag beträgt im Maximum 3.00 m.
4Bei dieser Bauweise ist auch in den Zonen W1 und W2 eine Gebäudelänge von max. 40.00 m, gemessen in der Falllinie, zulässig.
5Die Terrassen sind räumlich wirksam zu begrünen, damit die mehrgeschossige Erscheinung reduziert wird. Die Stufen sind in der Regel auch seitlich versetzt anzuordnen oder die Seitenfassaden entsprechend zu gliedern.
4. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.