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Art. 13 · Massvorschriften für übrige Gebäude, Neu- und Umbauten

BZO Thalwil · S. 3 · Original-PDF

' Im Kernzonenplan nicht speziell bezeichnete Gebäude können gemäss Art. 12 Abs. 1 und 4 umgebaut, ersetzt oder gemäss Art. 13 Abs. 2 in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.

2Für alle Bauten, auf welche die Ersatzbauweise nicht zur Anwendung gelangt, gelten folgende Massvorschriften: Kernzone A Kernzone B

–Vollgeschosse max. 3 max. 2

–Dachgeschosse max. 1 max. 1

–Anrechenbare Untergeschosse max. 1 max. 1

–Gebäudehöhe 9.00 m * 7.50 m

–Ausnützungsziffer max. 80 °A max. 60 °A

–Gebäudelänge max. 40.00 m max. 30.00 m

–Grenzabstand min. 5.00 m min. 5.00 m

–Firsthöhe max. 5.50 m max. 5.50 m * Eine geringfügige Erhöhung der Gebäudehöhe kann bei besonderen topografischen Verhältnissen bewilligt werden, wenn dies gesamthaft zu einer besseren Einordnung in das Ortsbild führt und die schutzwürdigen nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.

3Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.

4Der Grenzbau ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zustimmt. Art. 13 Massvorschriften für übrige Neu- und Umbauten

1Für alle Bauten, auf welche die Ersatzbauweise nicht zur Anwendung gelangt, gelten folgende Massvorschriften:

Kernzone A Kernzone B

–Vollgeschosse max. 3 max. 2

–Dachgeschosse max. 1 max. 1

–Anrechenbare Untergeschosse max. 1 max. 1

–Gebäudehöhe 9.00 m * 7.50 m

–Ausnützungsziffer max. 80 % max. 60 %

–Gebäudelänge max. 40.00 m max. 30.00 m

–Grenzabstand min. 5.00 m min. 5.00 m

–Firsthöhe max. 5.50 m max. 5.50 m * Eine geringfügige Erhöhung der Gebäudehöhe kann bei besonderen topografischen Verhältnissen bewilligt werden, wenn dies gesamthaft zu einer besseren Einordnung in das Ortsbild führt und die schutzwürdigen nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.

2Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.

3Der Grenzbau ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zustimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.