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Art. 35bis · Reklamen und Antennen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 13 · Original-PDF

1In Wohn-, Wohn-Gewerbe- und Kernzonen sind selbstwechselnde Reklamen unzulässig. Leuchtreklamen und beleuchtete Schaufenster sind nachts analog der öffentlichen Beleuchtung zu reduzieren. 18

2Private Parabolspiegel sind an einem unauffälligen Ort zu installieren und bei Fassadenmontage farblich dem Hintergrund anzugleichen. 18

18Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.

19Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013. I Konstruktion und Ausgestaltung, Hygienevorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.