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Art. 27 · 5 [Layouttitel]

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 8 · Original-PDF

BauG die nachstehenden Bedingungen beachtet werden:

a)Die Überbauung hat sich architektonisch, gestalterisch und funktional besonders auszuzeichnen und soll sich als Siedlungseinheit harmonisch in die Umgebung einfügen.

b)Der Fussgänger- und Fahrverkehr ist getrennt zu führen oder es sind verkehrsberuhigende Massnahmen zu treffen.

c)Mindestens 2/3 der notwendigen Autoabstellplätze sind als gedeckte Einstellplätze anzulegen.

d)Bei grösseren Wohnüberbauungen ist die Etappierung so vorzunehmen, dass zugehörige Nebenanlagen, Umgebungsgestaltung und allfällige Lärmschutzmassnahmen bereits nach Abschluss der 1. Bauetappe vorhanden sind.

e)In bereits teilweise überbauten Gebieten hat eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz und der Baulücken zu erfolgen.

f)Der Bau hat nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu erfolgen. Namentlich der Jahresverbrauch nicht erneuerbarer Energie für Raumwärme hat um mindestens 10 % unter den jeweiligen Zielwerten der SIA-Empfehlung 380/1 "Energie im Hochbau" zu liegen. 9

g)Es sind die Vorgaben der kommunalen Richtplanung zu beachten. 9

2Die Mehrausnützung beträgt zwischen 5 % und 20 % der zonengemässen Grundausnützung. Sie wird nach Massgabe der Erfüllung der Voraussetzungen gewährt.

9Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013. III Bauvorschriften G Allgemeines Art. 27 Grenzabstand / Gebäudeabstand

1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.

2Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die wichtigsten und die meisten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ausgerichtet sind.

3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Hauptfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.

4Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze, kann der grosse Grenzabstand flächengleich ausgemittelt werden, sofern der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird.

5Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Gebäuden öffentliche Strassen oder Wege verlaufen oder Hauptbauten durch Anbauten miteinander verbunden sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.