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Art. 22 · Attika [Layouttitel]

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 9 · Original-PDF

Baumasse Geschosszahl

1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das nicht als Dach-, Attika- oder Untergeschoss gilt.

2Als Untergeschosse gilt ein Geschoss, das ab Oberkant (OK) Decke gemessen nicht mehr als 0.6 m über dem Niveaupunkt liegt. Bei geneigtem Gelände kann der Abstand wie folgt vergrössert werden: Hangneigung: Abstand OK Decke-Niveaupunkt:

a)6° – 10°

0.8 m

b)11° – 15°

1.0 m

c)grösser als 16°

1.2 m Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen. 10

3Als Dachgeschoss gilt ein Geschoss im Dachraum, das unterhalb einer Linie liegt, die durch die Verbindung der Schnittlinie von Dachhaut und Fassade auf der Längsseite und dem First gebildet wird. Der Kniestock (aussen gemessen) darf nicht mehr als 1.10 m betragen. 10

4Als Attikageschoss gilt ein Geschoss über dem obersten Vollgeschoss, das vom Schnittpunkt der Längsfassaden mit der Dachhaut aus gemessen exklusive Vordach gemäss Art. 30, unter einem Winkel von 45° zurück liegt. Es ist maximal ein Attikageschoss zulässig. 10

5Die Baubewilligungsbehörde kann eine abweichende Situierung zulassen, wenn sie flächengleich und gleichwertig ist und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und eine gute Gesamtwirkung erzielt werden kann. 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.