Art. 46 · Übergangsbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 4 · Original-PDF
33 Änderungen 34 Anhang 1: Spezielle Wohn- und Mischzonen 35 I. Spezielle Wohnzonen 35 II. Spezielle Mischzonen 38 Anhang 2: Zonen für öffentliche Zwecke 41 Anhang 3: Zone für Sport- und Freizeitanlagen 43 Anhang 4: Grünzonen 44 Anhang 5: Zonen mit Bebauungsplanpflicht 46 Anhang 6: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht 49 Anhang 7: Erläuternde Skizzen 55 Anhang 8: Wohn- und Mischzonen Erhaltung 56
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und einer einheitlichen Terminologie wird im gesamten Text darauf verzichtet, die männliche und die weibliche Form zu verwenden. Wenn immer die männliche Form aufgeführt ist, ist damit sowohl eine männliche wie auch eine weibliche Person gemeint. Stadt Sursee 5
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 I. Allgemeines Art. 46 Übergangsbestimmungen
1Artikel 11 und 12 sowie Anhang III des Bau- und Zonenreglements vom 23./24. Oktober 1989 bleiben in Kraft, bis die Stimmberechtigten ein Parkplatzreglement erlassen, mit welchem die entsprechenden Bestimmungen ersetzt werden.
2Entlang der Sure ab Gemeindegrenze bis Kraftwerk Schlottermilch gilt die Grünzone Gewässerraum erst als festgesetzt, wenn das geplante Hochwasserschutzprojekt Nr. 10740 rechtskräftigt bewilligt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011.
Sursee, 19. März 2019
Namens des Stadtrates:
Sabine Beck-Pflugshaupt
Bruno Peter Stadtpräsidentin
Stadtschreiber Stadt Sursee 34
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Änderungen
Beschlossen durch die Stimmberechtigten Genehmigt durch den Regierungsrat Teilrevision der Ortsplanung «Umgang mit bestehenden Sondernutzungsplänen»
14. Oktober 2024 RRE 1399 9. Dezember 2025
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
Stadt Sursee 35
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Anhang 1: Spezielle Wohn- und Mischzonen I. Spezielle Wohnzonen Nr. 1 «Grundstück Nr. 1013, Oberer Graben»
Zweck
–Erhalt Siedlungsbild und parkähnliche Gartenanlage.
Art der Nutzung
–Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen.
Mass und Lage der Nutzung
–im bestehenden Umfang. Nr. 2 «Grundstück Nr. 683, Oberer Graben»
Zweck
–Erhalt Siedlungsbild und parkähnliche Gartenanlage.
Art der Nutzung
–Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen.
Mass und Lage der Nutzung
–Die bestehende Hauptbaute ist zu erhalten.
–ÜZ: 0.18.
–Zusätzliche ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen: 0.04.
–max. Gesamthöhe und max. Fassadenhöhe gemäss Wohnzone B. Nr. 3 «Althus»
Zweck
–Erhalt des Wohngebäudes Althus und der unmittelbaren Umgebung (Ensemble). Die Erstellung von zusätzlichen Wohnbauten ist gestattet.
Art der Nutzung
–Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen.
Mass der Nutzung
–Überbauungsziffer gemäss Wohnzone B.
–max. Gesamthöhe und max. Fassadenhöhe:
–für die bestehenden Gebäude im bestehenden Umfang,
–für Neubauten gemäss Wohnzone B. Stadt Sursee 36
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Zusatzbestimmungen
–Gestaltungsplanpflicht, wenn zusätzliche Wohnbauten erstellt werden. Nr. 4 «Grundstück Nr. 973, Dägersteinstrasse»
Zweck
–Festlegung des Überbauungsperimeters für Ersatzbau des Pfarreiheims.
–Berücksichtigung der angrenzenden reformierten Kirche mit An- und Nebenbauten sowie Park.
Art der Nutzung
–Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen.
–Die Parzelle Nr. 973 ist einem gemeinnützigen Wohnbauträger zur Realisierung von Wohnbauten zu übertragen.
Mass der Nutzung
–ÜZ: 0.38
–Zusätzliche ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen: 0.03.
–Die max. Dachfirstkote/Brüstungshöhe des Flachdaches beträgt 515.00 m ü. M. (gleiche Höhe wie Centralstrasse 9). Technisch bedingte Aufbauten von untergeordneter Bedeutung dürfen dieses Mass um höchstens 1.50 m übersteigen.
Zusatzbestimmungen Eine Baubewilligung darf nur auf der Basis eines rechtskräftigen Gestaltungsplans erteilt werden. Der Gestaltungsplan hat folgende städtebaulichen Anforderungen an die Überbauung zu erfüllen:
–Die Verträglichkeit der Dichte und die Eingliederung der Volumen in die bestehende Umgebung müssen nachgewiesen werden.
–Der evangelisch-reformierten Kirche muss als öffentlicher Bau die erforderliche Präsenz zugestanden werden (Alleinstellungsmerkmal).
–Damit qualitätsvolle Aussenräume entstehen, ist die Ausrichtung des Hauptbaukörpers hin zur Dägersteinstrasse (Parallelstellung) erforderlich.
–Sofern zwei Baukörper erstellt werden, muss der zweite platzbildend zum Ensemble der Kirche gestellt werden. Seine Höhe darf die Traufkante der Kirche nicht überschreiten.
–Für Spiel- und Freiflächen sind mindestens 440 m2 freizuhalten. Stadt Sursee 37
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Nr. 5 «Keiserhüser»
Zweck
–Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbebaus
Art der Nutzung
–Wohnnutzung und nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen.
Mass und Lage der Nutzung
–max. Gesamthöhe und max. Fassadenhöhe gemäss Wohnzone D.
–anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) im bestehenden Umfang innerhalb des Baubereichs.
–Die anrechenbare Gebäudefläche darf im Sinne von § 14 PBV (Energiebonus) und § 14a PBV (Liftanlagen und Wärmedämmung) in der entsprechenden Grössenordnung erhöht werden, auch ausserhalb des Baubereichs. Stadt Sursee 38
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 II. Spezielle Mischzonen Nr. 10 «Münsterplatz»
Zweck
–Erhalt des Wohngebäudes. Die Erstellung von zusätzlichen Wohnbauten und höchstens mässig störenden Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben ist unter gebührender Berücksichtigung der parkähnlichen Gartenanlagen zulässig.
Art der Nutzung
–Mischnutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzonen.
–In Richtung des Münsterplatzes ist im Erdgeschoss keine neue Wohnnutzung zulässig. Der Stadtrat kann bei überwiegenden Interessen Ausnahmen bewilligen.
Mass der Nutzung
–gemäss Wohnzone B. Nr. 11 «Walkeli»
Zweck
–Schutz der Surenläufe, deren Ufer und der Uferumgebung.
–Gewährleistung des Bestandes und bei Bedarf der Umnutzung des bestehenden Holzbearbeitungsbetriebes.
–Gewährleistung des Erhalts und der Umnutzung der ehemaligen Wasserkraftanlagen.
–Ermöglichung einer Wohnüberbauung.
Art der Nutzung
–Mischnutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzonen. Ausgenommen sind Verkaufsnutzungen mit mehr als 150 m2 Hauptnutzfläche.
Mass der Nutzung Gesamthöhe:
–Erste Bautiefe entlang der Sure:
–für die bestehenden Gebäude im bestehenden Umfang,
–für Neubauten max. 11.5 m.
–Restliches Areal:
–max. 14.5 m. Überbauungsziffer:
–für die bestehenden Gebäude im bestehenden Umfang,
–für Neubauten gemäss Wohnzone C (bezogen auf die gesamte Zonenfläche). Stadt Sursee 39
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Zusatzbestimmungen
–Gestaltungsplanpflicht.
–Neubauten sind durch eine sorgfältige Situierung, Höhenentwicklung und Gestaltung auf den Baubestand entlang der Sure und auf die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete abzustimmen.
–Im Falle des Umbaus resp. von Umnutzungen der bestehenden Werkgebäude und Wasserkraftanlagen ist darauf zu achten, dass die historische Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird und der Charakter des Gebietes erhalten bleibt. Nr. 12 «Leopoldstrasse»
Zweck
–Sicherung der Erstellung öffentlicher Parkplätze in Verbindung mit einer zweckmässigen Mantelnutzung.
Art der Nutzung
–Wohnen, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe, nicht störendes Gewerbe, öffentliche und private Parkierung
–In den Parkgeschossen sind mindestens 390 öffentliche Autoabstellplätze bereitzustellen.
Mass der Nutzung
–ÜZ: 0.64.
–Zusätzliche ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.50 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen: 0.02
–Die maximale Dachfirstkote beträgt 530.00 m ü. M. Technisch bedingte Aufbauten von untergeordneter Bedeutung dürfen dieses Mass um höchstens 2.50 m übersteigen.
–Oberkant fertig Boden des Eingangsgeschosses liegt auf maximal 512.50 m ü. M.
Zusatzbestimmungen
–Lärmschutz: Für lärmempfindliche Nutzungen ist Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) massgebend. Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung dieser Bestimmungen in einem Lärmschutzgutachten aufzuzeigen. Gleichzeitig ist auch die Einhaltung von Art. 7 LSV (Lärmemissionen) nachzuweisen. Nr. 13 «Vierherrenplatz»
Zweck
–bauliche Weiterentwicklung auf dem Vierherrenplatz.
–Berücksichtigung der angrenzenden Altstadt und der alten Stadt- und Grabenmauern. Stadt Sursee 40
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Art der Nutzung
–Wohnen, Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe/Büros, Restaurant/Café, Gewerbe, öffentliche/halböffentliche Nutzungen.
–Wohnanteil: min. 70 % der Hauptnutzfläche.
–Im Erdgeschoss ist eine öffentliche/halböffentliche Nutzung auf mindestens 240 m2 vorzusehen. Diese Nutzung ist auf den neuen Vierherrenplatz auszurichten.
Mass der Nutzung
–max. anrechenbare Gebäudefläche: 3´800 m2.
–Die maximale Dachfirstkote beträgt 515.50 m ü. M. Technisch bedingte Aufbauten von untergeordneter Bedeutung dürfen dieses Mass um höchstens 2.50 m übersteigen.
Zusatzbestimmungen
–Massgebende Grundlage für das Bauprojekt ist das weiterbearbeitete Siegerprojekt «Platanus» aus dem Architekturwettbewerb «Überbauung am Vierherrenplatz», Stand Weiterbearbeitung Februar 2013. Nr. 14 «Münster-Vorstadt»
Zweck
–Realisierung des Konzepts gemäss Siegerprojekt Ideenwettbewerb Münster-Vorstadt.
Art der Nutzung
–Mischnutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzonen.
–Mindestens 20 % der Hauptnutzfläche ist für Gewerbe zu nutzen. Die Erdgeschosse entlang der Ringstrasse und der Münsterstrasse sind für Gewerbenutzungen oder öffentliche/halböffentliche Nutzungen vorzusehen. Der Stadtrat kann im Rahmen des Gestaltungsplanes vom Gewerbeanteil oder bzgl. der Nutzung der Erdgeschosse Ausnahmen gewähren, sofern die Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten sind.
Mass der Nutzung
–Überbauungsziffer: 0.35.
–Zusätzliche Überbauungsziffern: gemäss Mischzone B.
–max. Gesamthöhe: 19 m.
Zusatzbestimmungen
–Eine Baubewilligung darf nur auf der Basis eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes erteilt werden. Der Gestaltungsplan hat auf der Grundlage des Siegerprojekts aus dem Ideenwettbewerb Münster-Vorstadt (vom März 2013) zu beruhen. Stadt Sursee 41
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, SchulII dienste, Parkplätze II dienste, Parkplätze II Soziale Dienste, Wohnungen, Parkplätze, Klostergarten Schulanlagen, Internat, Verwaltung, Parkplätze II20 Kulturanlagen, Kirchgemeindehaus, Parkplätze II Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, SchulII dienste, Parkplätze II18 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Schuldienste, Parkplätze III zeitanlagen, Gastwirtschaftsbetrieb, ParkSchul-, Sport- und Freizeitanlagen, Parkplätze III Technische Dienste, Kultur- und FreizeitanlaIII gen, Parkplätze III dienste, Parkplätze Soziale Dienste, Wohnungen, Parkplätze II II gen, Parkplätze Anhang 2: Zonen für öffentliche Zwecke Nr. Ortsbezeichnung Nutzung ES a Berufsbildungszentren d Berufsbildungszentrum Natur und Ernährung e Reformierte Pfarrkirche h Schulanlage Neufeld i Oberstufenzentrum plätze m Kantonsschule/ Sportanlagen Schlottermilch n Feuerwehr/ Werkhof p Alterssiedlung St. Martinsgrund b Schulhaus Kotten Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Schulc Kloster Kultus-, Kultur-, Schul- und Freizeitanlagen, f Dägerstein Schul- und Freizeitanlagen II g Dägersteinfeld Friedhof, Parkplätze II k Stadthalle Stadthalle, Marktplatz, Schul-, Sport- und Freil Vierherrenplatz Kultur- und Freizeitanlagen, Parkplätze III o St. Martin Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Schulq Spital Kantonales Spital, soziale Dienste, Wohnun-
18Entlang der Centralstrasse und der Ringstrasse Nord ist ein Streifen von ca. 30 m Tiefe von der Lärmempfindlichkeitsstufe II auf III aufgestuft. Massgebend ist die Abgrenzung im Zonenplan. Stadt Sursee 42
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Nr. Ortsbezeichnung Nutzung ES II19 r Münsterstrasse Werkstätten, Wohnheime, Soziale Dienste, Wohnungen, Parkplätze s Mariazell Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, KultusanlaII gen, Internat, Schuldienste, Parkplätze t Salzlager A2 Technische Dienste III u Spitalstrasse Ost Schul-und Freizeitanlagen, Parkplätze, II Sichern einer öffentlich zugänglichen, zusammenhängenden Grün- und Freiraumfläche von rund 1'500 m2 mit Spielplatzanteil
19Entlang der Münsterstrasse ist ein Streifen von ca. 30 m Tiefe von der Lärmempfindlichkeitsstufe II auf III aufgestuft. Massgebend ist die Abgrenzung im Zonenplan. Stadt Sursee 43
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Anhang 3: Zone für Sport- und Freizeitanlagen Nr. Ortsbezeichnung Nutzung ES SpFa Triechter Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, BetriebsII gebäude wie dem Strandbad zugeordnetes Restaurant, WC-Anlage, Kassenhaus, Kiosk, Infrastruktur des Strandbades, Parkplätze, Hafenanlagen, Bootsvermietung, Buvette SpFb Triechter Bootshaus, Clubhaus des Seeclubs, TrockenIII plätze für Boote, Hafenanlagen SpFc Triechter Wohngebäude mit Stallung, BeherbergungsII betrieb, Betriebsgebäude für Bootsvermietung SpFd Halbinsel Wohngebäude mit Fischereianlagen, BootsII haus SpFe Halbinsel Spazierwege, Sitzplätze, PicknickeinrichtunII gen. Es dürfen keine Bauten erstellt werden. SpFf Gammainsel Steg, Spazierwege. Es dürfen keine Bauten II erstellt werden. Stadt Sursee 44
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Park-, Erholungs- und Spielanlagen, II Freihaltung des Gewässerraums, unterirdische Parkierung II kleinere Bauten und Anlagen, die den genannten Nutzungen dienen, unterirdische Parkierung. Die Nutzung wird zwischen Stadt und privater Grundeigentümerschaft respektive Nutzerschaft vertraglich geregelt. Park-, Erholungs- und Spielanlagen, II Parkplätze III telplatz gemäss Vereinbarung, ökologischer Verbindungsraum entlang der A2 III Versickerungsanlagen, öffentlich und privat erstellte Erschliessungsanlagen, naturnah gestalteter ökologischer Verbindungsraum entlang der A2 II Freihaltung des Gewässerraums III dische Parkierung III Freihaltung des Gewässerraums III Freihaltung des Gewässerraums III Parkplätze, temporärer Lagerplatz Forstbetrieb (ohne feste Betriebseinrichtung) Freihaltung des Gewässerraums III III zeitanlagen, Freihaltung des Gewässerraums Anhang 4: Grünzonen I Unterer Graben, Ehret-Park, Vorstadtmühle IV Hinterer Graben, St. Urbanstrasse XII Chommlibach Sure Nr. Ortsbezeichnung Nutzung ES II Oberer Graben Park-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie III Klostermatte Park- und Erholungsanlagen II V Hammermatte Naturobjekt, Gleisanlagen, temporärer SatVI Hofstetterfeld Gärten, Spielflächen, Lärmschutzanlagen, VII Sureninsel Park- und Erholungsanlagen, VIII Kyburg Park-, Erholungs- und Spielanlagen, unterirIX Kornfeldstrasse Familiengartenareal, X Chommlibach landwirtschaftliche Nutzung, Retention, XI Chommlibach landwirtschaftliche Nutzung, Retention, XIII Venedig extensive Sport- und Freizeitnutzung, FreiStadt Sursee 45
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Nr. Ortsbezeichnung Nutzung ES XIV Sure Park- und Erholungsanlage, III Freihaltung des Gewässerraums XV Hammergraben naturnaher Bereich, Retention, III Freihaltung des Gewässerraums XVI Zällgrund Grünanlagen III XVII Unterer Graben Freihaltung des Gewässerraums, II Wiesen- und Parkflächen, Erholungs- und Gartenanlagen sowie kleinere Bauten und Anlagen, die den genannten Nutzungen dienen. Die Nutzung wird zwischen Stadt und privater Grundeigentümerschaft respektive Nutzerschaft vertraglich geregelt. XVIII Sure Freihaltung des Gewässerraums, III Naturobjekt XIX Sureninsel Freihaltung des Gewässerraums, Garten XX Zollbach Retentionsanlage, Erschliessung, III Freihaltung des Gewässerraums XXI Zollbachstrasse Sport- und Freizeitanlagen, Erschliessung, III Freihaltung des Gewässerraums XXII Chommlibachweg Lagerplätze, Erschliessung Gleisanlagen, III (keine weiteren Strassen und Wege), ökologische Ausgleichsflächen, keine Hochbauten, keine grossflächigen Oberflächenversiegelungen XXIII Zellgrundstrasse/ Grünanlagen II Klosterstrasse XXIV Keiserhüser-SchelGrünanlagen, Anlagen für den Fuss- und III lenrain Veloverkehr XXV Münchrüti Grünanlage, Retentionsfläche III XXVI Keiserhüser Erholungs- und Spielanlagen II XXVII Trotte Park-, Erholungs- und Spielanlagen, unterII irdische Parkierung XXVIII Badhof Erholungs- und Spielanlagen II Stadt Sursee 46
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 ES Bauweise20 gemäss hohe bauliche Dichte, III Hochhaus / höheres Haus Mischzonen möglich gemäss KernHohe bauliche Dichte; III zonen, Art. 5 Hochhaus / höheres Haus Abs. 3 kommt möglich zur AnwenMittels Lärmgutachten ist dung aufzuzeigen, dass lärmempfindliche Räume mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen vor schädlichem oder lästigem Lärm verschont werden können. Bei der baulichen und gestalterischen Anordnung von Wohnräumen ist insbesondere dem Bestand und der Erschliessung der angrenzenden industriell-gewerblichen Betriebe und deren Nutzungen Rechnung zu tragen, indem Wohnräume durch geeignete Vorkehren über die massgebenden Grenzwerte hinaus soweit wie möglich gegen nachteilige Immissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche oder Staub abgeschirmt werden. Erweisen sich Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig, beantragt der Stadtrat der zuständigen kantonalen Behörde, dem Eigentümer der Grundstücke Nrn. 429, 826 und 1706 Erleichterungen Anhang 5: Zonen mit Bebauungsplanpflicht Bezeichnung Zweck Nutzungsart Nutzungsmass, A: Zuführung zu einer hochwertigen bauliKottenstrasse chen Nutzung, städtebaulicher Akzent B: ThermaZuführung zu einer hochwertigen bauliAreal chen Nutzung, städtebaulicher Akzent 20 vgl. zu Nutzungsmass, Bauweise die Erläuterungen in der nachfolgenden Tabelle Höhere Häuser: Häuser unter 30 m Gesamthöhe (Hochhausgrenze gemäss § 166 PBG), aber über der max. Gesamthöhe gemäss BZR. Stadt Sursee 47
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 ES Bauweise20 zu gewähren. Die Alarmwerte für Lärmimmissionen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden (Art. 17 USG). gemäss hohe bauliche Dichte, an III Kernzonen; der Bahnhofstrasse HochArt. 5 Abs. 3 häuser, in den anderen kommt zur Gebieten höhere Häuser Anwendung möglich. gemäss Kernangemessene bauliche III zonen; Dichte im Kontext der Umöffentlicher gebung, insbesondere der Altstadt, bauliche Zäsur Freiraum zur Altstadt anstreben Bezeichnung Zweck Nutzungsart Nutzungsmass, C: Isebahn VorUmstrukturierung und Nachverdichstadt Mitte tung im Rahmen eines Gesamtkonzepts D: Zuführung zu einer hochwertigen bauliMarktplatz chen und freiräumlichen Nutzung mit angemessener Durchgrünung Stadt Sursee 48
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Erläuterung der Nutzungsmasse Hinweis: Die nachfolgenden Richtwerte zu den Nutzungsmassen der einzelnen Zonen mit Bebauungsplanpflicht haben wegleitenden Charakter. Sie sind nicht Bestandteil des Bau- und Zonenreglements und haben keine Rechtskraft. Das heisst, mit dem Bebauungsplan kann in planerisch begründeten Fällen von diesen Richtwerten abgewichen werden. Zone Richtwert Nutzungsmass A: Die Überbauungsziffer und die Gesamthöhe (ausgenommen mögliche HochKottenstrasse häuser) orientieren sich an der Mischzone C (M-C) + ca. 20 %. Für das mögliche Hochhaus gilt folgender Richtwert: Gesamthöhe ca. 35 bis 50 m. (Grundlage: Städtebauliche Leitlinien Bahnhofgebiet) B: Therma-Areal Die bauliche Dichte orientiert sich an der Kernzone A (ausgenommen mögliches Hochhaus). Für das mögliche Hochhaus am Bahnhofplatz gilt der folgende Richtwert: Gesamthöhe ca. 60 m (Grundlage: Siegerprojekt Studienauftrag Therma-Areal). C: Isebahn VorDie bauliche Dichte orientiert sich an der Kernzone B stadt Mitte (K-B) + ca. 20 % (ausgenommen mögliche Hochhäuser). Für die möglichen Hochhäuser an der Bahnhofstrasse gilt der folgende Richtwert: Gesamthöhe ca. 50 m. (Grundlage: Städtebauliche Leitlinien Bahnhofgebiet) D: Die bauliche Dichte hängt stark vom Konzept und den vorgesehenen Nutzungen ab (Bebauung und/oder öffentlicher Freiraum), soll jedoch so angesetzt Marktplatz werden, dass ein Kontrast zur Altstadt bestehen bleibt. Als grober Richtwert kann von den baulichen Dichten der angrenzenden Zonen (Vorzone zur Altstadt, Mischzone A, Wohnzone B) ausgegangen werden. Stadt Sursee 49
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Anhang 6: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG Alpenstrasse Städtebaulich klare Fassung des Strassenraums ÜZ: + 10% durch Ergänzungsbauten. Aufwertung des FreiGesamthöhe: + 3.0 m raums hin zu mehr Grünflächen. WirtschaftliFassadenhöhe: + 3.0 m che Erschliessung und Sicherstellung der Erschliessung aller Anstösser. Lärmempfindliche Räume sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen. Althus Überbauung mit zusätzlichen Wohnbauten unÜZ: + 20% ter Rücksichtnahme auf den denkmalgeschützGesamthöhe: + 3.0 m ten Kontext Fassadenhöhe: + 3.0 m Bad - ÜZ: + 20% Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.0 m Bahnhofstrasse Überbauung mit gemischter Nutzung unter BeIm Bereich der Kernzone rücksichtigung von übergeordneten städtebauB: Nord lichen Anforderungen (insbes. städtebauliche Gesamthöhe: + 3.0 m Leitlinien Bahnhofgebiet. Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens gem. Art. 2 BZR als Grundlage für den Gestaltungsplan oder Teilgestaltungspläne. Bahnhof-strasse Überbauung mit gemischter Nutzung unter BeIm Bereich der Kernzone rücksichtigung von übergeordneten städtebauB: Süd lichen Anforderungen (insbes. städtebauliche Gesamthöhe: + 3.0 m Leitlinien Bahnhofgebiet). Voraussetzung für Gestaltungspläne sind konzeptionelle Überlegungen über das gesamte Gebiet im Rahmen eines oder mehrerer qualitätssichernden Verfahren gem. Art. 2 BZR. Beckenhof Berücksichtigung von übergeordneten städteÜZ: + 20% baulichen Anforderungen (insb. Räumliches Gesamthöhe: + 3.0 m Entwicklungskonzept) Fassadenhöhe: + 3.0 m Parzellen(teile) in Mischzone A: ÜZ: + 20% Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 8.0 m Stadt Sursee 50
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG ÜZ: + 20% Buchenstrasse Umstrukturierung und Überbauung mit geGesamthöhe: + 3.0 m mischter Nutzung unter Berücksichtigung von Nord übergeordneten städtebaulichen Anforderungen (insb. Städtebauliches Konzept «Münchrüti/Chlifeld West»). Lärmempfindliche Räume sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen. ÜZ: + 20% Buchenstrasse Umstrukturierung und Überbauung mit gemischter Nutzung unter Berücksichtigung von Zusätzliche ÜZ für SockelSüd übergeordneten städtebaulichen Anforderunüberdachung bis 7.0 m gen (insb. Städtebauliches Konzept «MünHöhe: 0.20 chrüti/Chlifeld West»). Lärmempfindliche Gesamthöhe: + 3.0 m Räume sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen; Sicherstellung der baurechtlichen Voraussetzungen einer Sockelüberdachung zwecks Lärmschutz. Buchenstrasse Zuführung zu einer hochwertigen baulichen ÜZ: +20% Nutzung. Gesamthöhe: + 3.0 m Grundlage: Städtebauliches Konzept «Münchrüti/Chlifeld West». Lärmempfindliche Räume sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen Sicherstellung der Erschliessung der benachbarten Parzelle Nr. 1812. Centralstrasse Überbauung mit gemischter Nutzung unter BeGesamthöhe: + 3.0 m rücksichtigung von übergeordneten städtebauWest lichen Anforderungen (insbes. städtebauliches Konzept «Christoph-Schnyder-Strasse») Centralstrasse Überbauung mit gemischter Nutzung unter BeGesamthöhe: + 3.0 m rücksichtigung von übergeordneten städtebauOst lichen Anforderungen (insbes. städtebauliches Konzept «Christoph-Schnyder-Strasse») Stadt Sursee 51
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG ÜZ: + 20% Chlifeld Ost Mittels Lärmgutachten ist aufzuzeigen, dass Gesamthöhe: + 10% lärmempfindliche Räume mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen vor schädlichem Innerhalb Mischzone A: oder lästigem Lärm verschont werden können. Fassadenhöhe + 10% Bei der baulichen und gestalterischen Anordnung von Wohnräumen ist insbesondere dem Bestand und der Erschliessung der angrenzenden industriell-gewerblichen Betriebe und deren Nutzungen Rechnung zu tragen, indem Wohnräume durch geeignete Vorkehren über die massgebenden Grenzwerte hinaus soweit wie möglich gegen nachteilige Immissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche oder Staub abgeschirmt werden. Erweisen sich Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig, beantragt der Stadtrat der zuständigen kantonalen Behörde, der Eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 1285, 1353 und 1354 Erleichterungen zu gewähren. Die Alarmwerte für Lärmimmissionen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden (Art. 17 USG). Die Erschliessung erfolgt via Münchrütistrasse. Keine Zu- und Wegfahrt durch die Wohnzone. Citypark - ÜZ: + 20% Fassadenhöhe: + 3.5 m Gesamthöhe: + 10% Dägerstein- - - strasse Enterprise Einkaufszentrum/Fachmarktzentrum mit einer Gesamthöhe: + 10% Nettofläche bis 3'000 m2 gestattet. Frieslirain städtebauliche Akzentuierung der Ecksituation ÜZ: + 20% Luzernstrasse/Frieslirain, Sicherstellung einer Gesamthöhe: + 10% Wegverbindung für den Langsamverkehr Fassadenhöhe: + 5.0 m Parz. 271, 1570: Gesamthöhe: + 3.0 m, Fassadenhöhe: + 8.0 m Fust Einkaufszentrum/Fachmarktzentrum mit einer Gesamthöhe: + 10% Nettofläche bis 3'000 m2 gestattet. Geuensee- - ÜZ: + 20% strasse Gesamthöhe: + 10% Stadt Sursee 52
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG Hofstetterfeld Berücksichtigung von übergeordneten städteÜZ: + 20% baulichen Anforderungen. Angestrebt wird ein Gesamthöhe: + 3.0 m diverses Wohnungsangebot. Durchführung eiFassadenhöhe: + 3.0 m nes qualitätssichernden Verfahrens gem. Art. 2 BZR als Grundlage für den Gestaltungsplan. Kotten Süd Umstrukturierung und Überbauung mit geÜZ: + 20% mischter Nutzung. Lärmempfindliche Räume Gesamthöhe: + 3.0 m sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen. Leopoldstrasse – Gesamthöhe: + 10% Mariazell Berücksichtigung des Schutzes der Endmoräne ÜZ: + 10% des Sempachersees und der bestehenden Villa Gesamthöhe: + 10% Mariazellweg Berücksichtigung des Schutzes der Endmoräne ÜZ: + 10% des Sempachersees und des bestehenden Gesamthöhe: + 10% Landhauses Merkurstrasse Umstrukturierung und Überbauung mit geÜZ: + 20% mischter Nutzung. Lärmempfindliche Räume Gesamthöhe: + 3.0 m sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen möglichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu verschonen. Mühlehof Nord - ÜZ: + 10% Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.0 m Mühlehof Süd - ÜZ: + 10% Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.0 m Münsterstrasse - ÜZ: + 20% Nord Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.0 m Münsterstrasse - ÜZ: + 20% Gesamthöhe: + 10% Süd Fassadenhöhe: + 3.0 m Münster-Vor- - - stadt Oberchiler Überbauung im Rahmen eines GesamtkonÜZ: + 20% zepts, Sicherstellung einer Wegverbindung für Gesamthöhe: + 2.0 m Vorstadt den Langsamverkehr Fassadenhöhe: + 3.0 m Pilatusstrasse - ÜZ: + 10% Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 3.0 m Stadt Sursee 53
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG Rigistrasse Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20% unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutinnerhalb Mischzone: zungen. Angemessene Dichte im Kontext der Gesamthöhe: +3.0 m Umgebung. Teilgestaltungspläne müssen mindestens die Erschliessung konzeptionell über das gesamte Gebiet aufzeigen. Max. Fassadenhöhe auf GB 424: 17.0 m. Mittels Lärmgutachten ist aufzuzeigen, dass lärmempfindliche Räume mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen vor schädlichem oder lästigem Lärm verschont werden können. Bei der baulichen und gestalterischen Anordnung von Wohnräumen ist insbesondere dem Bestand und der Erschliessung der angrenzenden industriell-gewerblichen Betriebe und deren Nutzungen Rechnung zu tragen, indem Wohnräume durch geeignete Vorkehren über die massgebenden Grenzwerte hinaus soweit wie möglich gegen nachteilige Immissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche oder Staub abgeschirmt werden. Erweisen sich Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig, beantragt der Stadtrat der zuständigen kantonalen Behörde, dem Eigentümer der Grundstücke Nrn. 429, 826 und 1706 Erleichterungen zu gewähren. Die Alarmwerte für Lärmimmissionen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden (Art. 17 USG). ÜZ + 20% innerhalb Sandgruebe Lärmempfindliche Räume sind mittels baulichen und gestalterischen Massnahmen mögWohnzone D lichst vor schädlichem oder lästigem Lärm zu Gesamthöhe: + 10% verschonen. Schnydermatt Überbauung mit gemischter Nutzung unter BeGesamthöhe: + 3.0 m rücksichtigung von übergeordneten städtebaulichen Anforderungen. Voraussetzung für Gestaltungspläne sind konzeptionelle Überlegungen über das gesamte Gebiet bis zum Bahnhofplatz im Rahmen eines oder mehrerer qualitätssichernden Verfahren gem. Art. 2 BZR. Surseepark - Gesamthöhe: + 3.0 m Therma-Areal - Gesamthöhe: + 3.0 m Nord Therma-Areal Überbauung unter Berücksichtigung der anÜZ: + 20% Süd grenzenden Nutzungen. Mittels Lärmgutachten Gesamthöhe: +0.5 m ist aufzuzeigen, dass lärmempfindliche Räume Fassadenhöhe: + 3.0 m mittels baulichen und gestalterischen Stadt Sursee 54
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung ergänzende Vorgaben zu Art. 26 BZR; maximal zulässige Abweichung nach Zweck § 75 Abs. 1 PBG Massnahmen vor schädlichem oder lästigem Lärm verschont werden können. Bei der baulichen und gestalterischen Anordnung von Wohnräumen ist insbesondere dem Bestand und der Erschliessung der angrenzenden industriell-gewerblichen Betriebe und deren Nutzungen Rechnung zu tragen, indem Wohnräume durch geeignete Vorkehren über die massgebenden Grenzwerte hinaus soweit wie möglich gegen nachteilige Immissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche oder Staub abgeschirmt werden. Erweisen sich Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig, beantragt der Stadtrat der zuständigen kantonalen Behörde, dem Eigentümer der Grundstücke Nrn. 429, 826 und 1706 Erleichterungen zu gewähren. Die Alarmwerte für Lärmimmissionen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden (Art. 17 USG). Walkeli Nord - ÜZ: + 10% Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.5 m Walkeli Süd Berücksichtigung des Schutzes der Sure und Für einen Baukörper östdes Baubestands entlang der Sure. lich der Verlängerung des Voraussetzung für den Gestaltungsplan sind Walkeliwegs in der zweikonzeptionelle Überlegungen zur Erschliessung ten Bautiefe ab der Sure: der Parzellen Nrn. 680 und 2174. Gesamthöhe: + 3.0 m Wilematte Nord - ÜZ: + 20% Gesamthöhe: + 10% Fassadenhöhe: + 3.0 m Wilematte Süd - ÜZ: + 10% Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 3.0 m Stadt Sursee 55
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Anhang 7: Erläuternde Skizzen Höhen gemäss Art. 6 und 7 BZR
Beispielskizze für eine Baute in der Wohnzone B
Zurückversetzung gemäss Art. 34 BZR 2/3 oberstes Geschoss
ein Drittel der anrechenbaren Gebäudefläche anrechenbare Gebäudefläche Stadt Sursee 56
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 [nicht genehmigt nach Entscheid Nr. 1399 des Regierungsrats vom 9. Dezember 2025] tene Überbauung mit einheitlichem Erscheinungsbild und qualitätsvoller Aussenraumgestaltung. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Dachform sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. Zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig. Überbauung mit gemeinschaftlicher Freifläche. Überbauung mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Dachform sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. ral erhaltene Überbauung mit gemeinschaftlicher Freifläche. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Dachform sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. Überbauung mit gemeinschaftlicher Freifläche. Charakteristisch und daher zu erhalten ist insbesondere die Dachform. Die Anhebung des Daches zur besseren Nutzung des Dachgeschosses ist zulässig. Die bestehende Dachneigung ist beizubehalten. Überbauung. Überbauung mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Dachform sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. Integral erhaltene Überbauung mit einheitlichem Erscheinungsbild. Anhang 8: Wohn- und Mischzonen Erhaltung Bezeichnung Gesamthöhe ergänzende Angaben und Bestimmungen Schellenrain [nicht geneh- (Cubino) migt] Schellenrain (Pflugshaupt) Hofstetterfeld West max. 10.0 m Wohnsiedlung mit zwei Reihenhäusern. Integral erhalBeckmatte max. 11.0 m Wohnsiedlung mit Doppelhäusern. Integral erhaltene Willimatt-Park max. 10.0 m Wohnsiedlung mit Reihenhäusern. Integral erhaltene Zellhof Süd max. 10.0 m Wohnsiedlung mit Doppel- und Reihenhäusern. IntegLungholz max. 10.5 m Wohnsiedlung mit Reihenhäusern. Integral erhaltene Lerchenweg max. 8.0 m Wohnsiedlung mit Reihenhäusern. Integral erhaltene max. 10.0 m Wohnsiedlung mit Doppelhäusern. Integral erhaltene Mariazellhöhe max. 10.0 m Wohnsiedlung mit Terrassen- und Einfamilienhäusern. Stadt Sursee 57
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026 Bezeichnung Gesamthöhe ergänzende Angaben und Bestimmungen Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.